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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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3.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.

3.3 Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch

Artgenossen fressen kann.

3.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgenden

Situationen zulässig:

a. während der Fütterung;

b. während des Auslaufs in Gruppen;

c. während der Nutzung;

d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege.

3.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich

nach Ziffer 3.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:

a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;

b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert;

c. während maximal sechs Monaten nach der Ankunft eines betriebsfremden Tieres auf dem Betrieb; zur Gruppenbucht, in welche das Tier integriert werden soll, muss Sichtkontakt bestehen und die Entfernung darf höchstens 3 m betragen; eine Fixierung ist nicht zulässig.

4 Tiere der Ziegengattung

4.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:

a. einem Liegebereich von mindestens 1,2 m2 pro Tier mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; höchstens die Hälfte dieser Fläche kann durch erhöhte, nicht perforierte Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut sein.

b. einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich von mindestens 0,8 m2 pro Tier; der gedeckte Bereich einer dauernd zugänglichen Auslauffläche ist vollumfänglich anrechenbar.

4.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierun-

gen aufweisen.

4.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgenden

Situationen zulässig:

a. während der Fütterung;

b. während des Weidens;

c. während des Melkens;

d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.