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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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h. bei kranken oder verletzten Tieren sind diejenigen Abweichungen zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind, die Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen, Einflächen-Buchten mit einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 Buchstabe a sind zulässig.

6 Kaninchen

6.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:

a. einem Bereich mit einer Einstreuschicht, welche den Tieren das Scharren ermöglicht;

b. einem erhöhten Bereich, der perforiert sein darf, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Lochgrösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.

6.2 Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss min-

destens 20 cm betragen.

6.3 Pro Zibbe mit Jungtieren muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Min-

destfläche von 0,10 m2 zur Verfügung stehen.

6.4 Jede Bucht für abgesetzte Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen.

6.5 Pro Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:

Mindestflächen ausserhalb Mindestflächen pro Jungtier

des Nests, pro Zibbe

mit Wurf ohne Wurf Vom vom 36. bis ab dem sowie in Ver- Absetzen zum 85. Lebensbindung mit bis zum 84. Lebens- tag Ziffer 6.7 35. Lebenstag tag

minimale Gesamtflä- 1,5010,6010,1010,1510,251 che pro Tier (m2),

wovon

– minimale einge- 0,50 0,25 0,03 0,05 0,08 streute Fläche pro

Tier (m2)

– minimale erhöhte 0,40 0,20 0,02 0,04 0,06 Fläche pro Tier

(m2)

1Über mindestens 35 % dieser Fläche muss die lichte Höhe im Minimum 60 cm betragen.

6.6 Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; in die-

sem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen pro Zibbe ohne Wurf nach Ziffer 6.5 zur Verfügung stehen.