Vorlage

Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 68Fedlex · Vorlage

6.7 Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis ma-

ximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden.

7 Nutzgeflügel

7.1 Die Tiere müssen Zugang haben zu:

a. einem eingestreuten Stallabteil mit erhöhten Sitzgelegenheiten; und

b. einem jeden Tag tagsüber zugänglichen Aussenklimabereich (AKB).

7.2 In Ställen für Hennen und Hähne, Junghennen und –hähne sowie Küken für

die Eierproduktion muss die Lichtstärke von 15 Lux in Bereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.

7.3 Den Mastpoulets müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall erhöhte

Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten.

7.4 Den Truten müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall genügend Rück-

zugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) sowie Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind.

7.5 Der Zugang zum AKB nach Ziffer 7.1 Buchstabe b ist nach den Vorgaben

von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren.

7.6 Der Zugang zum AKB darf bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug

auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB eingeschränkt werden. Einschränkungen sind mit Angabe des Grundes («Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) im Auslaufjournal zu dokumentieren.

7.7 Der Zugang zum AKB ist fakultativ:

a. für Hennen und Hähne bis 10 Uhr sowie nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche;

b. für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen;

c. für Truten und Küken für die Eierproduktion an den ersten 42 Lebenstagen.

7.8 Der AKB muss:

a. vollständig gedeckt sein;

b. ausreichend eingestreut sein; ausgenommen ist der AKB von mobilen Geflügelställen;

c. die folgenden Mindestmasse aufweisen: