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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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4.4 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich
nach Ziffer 4.1 ist in folgenden Situationen zulässig:
a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.
5 Tiere der Schweinegattung
5.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem nicht perforierten Liegebereich, der ausreichend mit Stroh, Strohhäcksel, Strohwürfel, Heu, Emd, Streue oder Chinaschilf bedeckt ist. Der Liegebereich kann als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochen Zeitspanne von mindestens 8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben; und
b. einem nicht eingestreuten Bereich.
5.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierun-
gen aufweisen.
5.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 5.1 sind in den folgenden
Situationen zulässig:
a. während der Fütterung in Fressständen;
b. tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide;
c. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;
d. ausser in Abferkelbuchten ist alternativ ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt: 20 °C bei abgesetzten Ferkeln,
15 °C bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg,
9 °C bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nicht säugende Zuchtsauen);
e. bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproblemen darf die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden;
f. während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis zum Absetzen ist Einzelhaltung der Sau mit dauerndem Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 und einem nicht eingestreuten Bereich zulässig;
g. während der Deckzeit dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Buchstabe d bzw. Ziffer 5.1 Buchstabe a erfüllt sind; für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren;