Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht

Die Kantone OW, SG und TG, die SP, LdU, VKCS, AT und ähnliche, sowie 4 CIPRETs wünschen, dass auch E-Zigaretten ohne Nikotin erfasst werden.

GREA wünscht Anpassungen dieses Absatzes, damit über alle Produkte informiert wird.

SVTA will weiter gehen und fordert, dass die Behörden eine Informationsweitergabe zu E-Zigaretten betreiben, die aus Tabaksteuermitteln finanziert ist, um auf die Vorteile von E-Zigaretten hinzuweisen. Dies jedoch ohne diese der Tabaksteuer zu unterwerfen. HV fordert, dass informiert wird, wie man die Tabakrisiken mit E-Zigaretten, vermeiden kann.

Artikel geht für VD zu weit, soll im Sinne von Artikel 24 LMG überarbeitet werden.

Absatz 1

Kantone AI, FR, GE, VS: Der Absatz soll auch für E-Zigaretten ohne Nikotin gelten:

SVP, UDC Vaud, Handel CH, SGV/AWMP, SM, SWICIG, VSP, VST wünschen, dass keine Information über vermutete Gesundheitsrisiken erfolgt. Dafür soll über relative Gesundheitsrisiken informiert werden. Auch ZODIAK und weitere E-Zigaretten-Firmen wünschen, dass nicht über vermutete Gesundheitsrisiken informiert wird.

Absatz 2 Buchstabe c

Handel CH, SGV/AWMP verlangen, dass diese Buchstabe zu streichen ist.

Absatz 3

Für die Kantone AI, FR, GE, SG, VS, ZG und für AT und ähnliche, CIPRET-GE, CIPRET-JU, soll die-

ser Absatz auch für nikotinfreie E-Zigaretten gelten.

Das GREA wünscht Anpassungen dieses Artikels, damit über alle Produkte informiert wird.

Die Kantone VS und SG, wie auch ProSV CIPRET-VD und ähnliche, OxyS und LPF verlangen auch Informationen über die Desinformation zur Gefährdung der Gesundheit durch Tabakprodukte.

SWICIG, VST verlangen, dass nur der Bund informiert.

Handel CH, happy-smoke, SGV/AWMP, SWICIG, verlangen, dass man sich auf die Publikation im Internet beschränkt (keine Information der Öffentlichkeit).

ZODIAK und ähnliche wünschen auch Informationen über «gesundheitspolitische Erkenntnisse». VSP wünscht die Streichung, da dieser Absatz dem Parlamentsauftrag widerspricht.

Art. 35 Kontrolle und Massnahmen

Art. 35

1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind befugt, zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes den Markt zu überwachen und die Werbung zu kontrollieren.

2 Sie dürfen zu diesem Zweck bei begründetem Verdacht von allen betroffenen Personen verlangen, dass diese unentgeltlich:

a. die erforderlichen Auskünfte erteilen;

b. Abklärungen vornehmen oder deren Vornahme dulden;

c Probenahmen gestatten oder auf Verlangen Proben bereitstellen.

3 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen können auf Kosten des kontrollierten Betriebs alle erforderlichen Massnahmen treffen, um widerrechtliche Zustände zu beseitigen. Betreffend die kontrollierten Produkte können sie insbesondere:

a. das Bereitstellen dieser Produkte auf dem Markt verbieten;

b. den Rückruf, die Rücknahme oder die Vernichtung dieser Produkte anordnen;

c. diese Produkte bei der Einfuhr zurückweisen;

d. die Werbung für diese Produkte verbieten oder ihre Rücknahme anordnen, die Werbeträger beschlagnahmen, sie amtlich verwahren oder sie vernichten.

4 Der Bundesrat regelt das Kontrollverfahren. Er kann insbesondere anerkannte Verfahren der Probenahme und der Untersuchung für verbindlich erklären.

- 30 -