Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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Strategie des Bundesrates?» umgesetzt. Zudem wird damit das Postulat Tillmanns (00.3435) «Verbot der Tabakwerbung» teilweise verwirklicht und die Antwort auf die Interpellation Comte (13.3997) «Neues Gesetz über Tabakwaren. Ist eine Differenzierung der Produkte vorgesehen?» genauer ausgeführt.

Dieser Vorentwurf orientiert sich an der europäischen und der internationalen Entwicklung; seine Bestimmungen sind jedoch moderat und gehen weniger weit als die Gesetzgebungen der meisten europäischen Länder. Einige Mindestvorgaben des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) im Bereich Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring sind im VE-TabPG nicht enthalten. Der vorliegende Vorentwurf ist deshalb trotz des Abgabeverbots von Tabakprodukten an Minderjährige nicht mit den Anforderungen aus dem FCTC vereinbar.

1.1.2 Geltende Regelung

Bundesgesetzgebung im Allgemeinen

Auf Bundesebene sind Tabak, Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen seit 1955 im Lebensmittelrecht geregelt. Das Lebensmittelgesetz (LMG)12 wurde totalrevidiert, um das schweizerische Lebensmittelrecht an die Bestimmungen der Europäischen Union (EU) anzupassen. Das neue LMG nimmt Tabakprodukte künftig von seinem Geltungsbereich aus. Bis zum Erlass eines besonderen Bundesgesetzes sind diese aber weiterhin dem alten Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (aLMG) unterstellt.13 Seit 1995 sind Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen zudem in einer spezifischen Verordnung vom 27. Oktober 2004 (TabV)14 geregelt. Die technischen Bestimmungen, welche die bildlichen Warnhinweise regeln, sind in der Verordnung des EDI vom 10. Dezember 2007 über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten15 festgelegt.

Im geltenden Recht sind die Anforderungen für die Herstellung und die Abgabe von Tabakprodukten sowie für deren Ein-, Durch- und Ausfuhr geregelt. Im Lebensmittelrecht sind mehrere wichtige Grundsätze verankert, die für Tabakprodukte gelten: das Prinzip, dass Tabakprodukte die Gesundheit nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden dürfen, das Täuschungsverbot sowie die Pflicht zur Selbstkontrolle. Ausserdem unterstehen Tabakprodukte den Bestimmungen über den Vollzug und die Finanzierung sowie den Strafbestimmungen des aLMG.

Die TabV regelt hauptsächlich:

– die Stoffe, die zur Herstellung von Tabakerzeugnissen zugelassen sind;

– die Anforderungen an Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen;

– den Höchstwert der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxyd-Emissionen bei Zigaretten;

– die Anforderung an das Zündpotenzial von Zigaretten;

12SR 817.0

13AS 1995 1469, 1996 1725, 1998 3033, 2001 2790, 2002 775, 2003 4803, 2005 971, 2006

2197 2363, 2008 785, 2011 5227, 2013 3095. Vgl. Art. 3 Abs. 3

14SR 817.06

15 SR 817.064