Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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technischen Vorschriften der EU bzw. eines Mitgliedsstaats der EU oder des EWR entsprechen und im betreffenden EU- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig verkauft werden. Für Lebensmittel (einschliesslich Tabak) ist zudem eine Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erforderlich (Art. 16c THG). In Bezug auf Tabakprodukte wurde einzig die Allgemeinverfügung vom 3. Juni 201121 zur Vermarktung von nach deutschem Recht hergestellten Tabakprodukten zum Schnupfen erlassen.
Bundesgesetzgebung über E-Zigaretten
Nach dem schweizerischen Lebensmittelrecht gehören E-Zigaretten zur Kategorie der Gebrauchsgegenstände (vgl. Art. 5 LMG) bzw. genauer der Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt im Sinne von Artikel 61 der Lebensmittelverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV)22. Bei diesen ist der Zusatz von Substanzen wie beispielsweise Nikotin, die den Erzeugnissen eine pharmakologische Wirkung verleihen, verboten. Somit ist zu unterscheiden zwischen:
– nikotinfreien E-Zigaretten, die ohne Bewilligung vermarktet werden dürfen, solange sie den Anforderungen des LMG, insbesondere der Selbstkontrolle, genügen (vgl. Art. 26 LMG).
– nikotinhaltigen E-Zigaretten, die nicht vermarktet werden dürfen, aber für den Eigengebrauch eingeführt werden können.
Das THG gilt für E-Zigaretten mit oder ohne Nikotin; die Ausnahmen nach Artikel 16a Absatz 2 THG sind für sie nicht anwendbar. Da jedoch die technischen Vorschriften der EU ein für die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten ungenügendes Schutzniveau gewährten, wurden die kommerzielle Einfuhr und das Inverkehrbringen nikotinhaltiger E-Zigaretten vom BLV mittels einer Allgemeinverfügung vom 12. November 201523 (gestützt auf Art. 20 Abs. 5 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Bst. a und Abs. 7 THG) verboten. Insbesondere können beim Inverkehrbringen von E-Zigaretten gestützt auf Artikel 16a Absatz 1 THG weder der Schutz der Jugend noch der Schutz vor Passivrauchen gewährleistet werden.
Wird bei den E-Zigaretten angegeben, dass sie zur Raucherentwöhnung bestimmt sind (Heilwirkung), unterstehen sie dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200024 (HMG). Für das Inverkehrbringen als Arzneimittel ist eine Zulassung erforderlich, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut erteilt wird. Die Hersteller von nikotinhaltigen E-Zigaretten möchten diese jedoch grundsätzlich nicht als Erzeugnisse zur Raucherentwöhnung, sondern als Konsumgüter wie Tabakprodukte auf den Markt bringen. Bisher wurde in der Schweiz für keines dieser Produkte eine Zulassung als Arzneimittel erteilt (Stand Oktober 2017).
Bundesgesetzgebung über Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring
Auf Bundesebene ist Werbung für Tabakprodukte verboten, wenn sie sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet. Verboten ist insbesondere die Werbung an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten, an Kultur-, Sport- und anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden, in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt
21 BBL 2011 4527
22 SR 817.02
23 BBl 2015 7788
24 SR 812.21