Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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chen besuchten Schule zu platzieren sowie keine Werbung in Kinos vor 20 Uhr zu zeigen. Tabakwerbung soll zudem nur in Publikationen erfolgen, die mindestens einen Anteil von 80 % an erwachsenen Leserinnen und Lesern haben. Zu diesem Zweck wird zweimal jährlich eine Liste mit zugelassenen Printpublikation veröffentlicht. Die erwähnte Vereinbarung gilt jedoch nicht für die Produzenten von Tabak zum Selbstdrehen und von Zigarren sowie für die Anbieter von Eigenmarken. Bei Verstössen kann die Lauterkeitskommission keine Strafmassnahmen verfügen.

1.1.3 Probleme der geltenden Regelung

Aus der derzeitigen Regelung ergeben sich verschiedene Probleme formeller und materieller Art.

Da Tabakprodukte besondere Konsumgüter sind, die nicht ohne Gesundheitsrisiko konsumiert werden können, ist es gerechtfertigt, für sie eine andere Regelung vorzusehen als für Lebensmittel. Dennoch orientiert sich das neue Gesetz teilweise am Lebensmittelgesetz. Bestehende Regelungen wurden nach Bedarf angepasst und neue Elemente aufgenommen, sofern sie für Tabakprodukte relevant sind. In formeller Hinsicht wurde das aLMG einer Totalrevision unterzogen, um das schweizerische Lebensmittelrecht an die Bestimmungen der EU anzupassen. Das neue LMG nimmt Tabakprodukte von seinem Geltungsbereich aus. Gemäss einer Übergangsbestimmung gelten für Tabakprodukte aber bis zum Erlass eines entsprechenden besonderen Bundesgesetzes die Bestimmungen des aLMG, jedoch längstens bis vier Jahre nach dem Inkrafttreten des LMG (vgl. Art. 73 LMG). Da das LMG per 1. Mai 2017 in Kraft getreten ist, müsste ein neues Tabakproduktegesetz spätestens am 1. Mai 2021 in Kraft treten. Durch die Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat verschiebt sich das Inkrafttreten des neuen Tabakgesetzes aber um etwa zwei Jahre. Die Übergangsfrist von Artikel 73 LMG muss entsprechend um zwei Jahre verlängert werden.

Aus materieller Sicht ergeben sich zwei erhebliche Probleme. Das erste betrifft den geringen Schutz der Minderjährigen. Die meisten Kantone haben strengere Werbeeinschränkungen als der Bund und ein Verbot des Verkaufs an Jugendliche unter 16 oder 18 Jahren eingeführt. Abgesehen vom Verbot der Werbung für Tabakwaren in Radio- und Fernsehen besteht einzig eine Einschränkung in Bezug auf «Werbung […], die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet» (Art. 18 TabV). Die Einschränkung soll künftig konkreter formuliert werden, um der heutigen Werbepraxis besser gerecht zu werden. Bisher nicht berücksichtigt wurde beispielsweise der Werbekanal, der heute alle Minderjährigen erreicht: das Internet. Im Rahmen der Beobachtung der Marketingstrategien für Tabakprodukte in der Westschweiz wurde festgestellt, dass zahlreiche Schweizer Internetseiten zu Tabakmarken ohne weiteres für Jugendliche zugänglich sind und dass bestimmte Marken in den sozialen Netzwerken sehr präsent sind, einschliesslich auf Schweizer Internetseiten.30 Das Internet wie auch die sozialen Netzwerke werden aber besonders von Minderjährigen genutzt. Zudem ergab der Besuch von 397 Verkaufsstellen in Kiosken, an Tankstellen und in Lebensmittelgeschäften im Rahmen dieser Beobachtung 2014, dass die

30 Canevascini M. (2014), Sites internet et réseaux sociaux en lien avec le tabac et événements privés organisés ou parrainés par l’industrie du tabac. Résumé des résultats, CIPRET-Vaud, Lausanne.