Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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– das Verbot von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch (Snus);
– die Meldepflicht der Hersteller und Importeure in Bezug auf die Stoffe, die in den in der Schweiz abgegebenen Erzeugnissen enthalten sind;
– die Anforderungen an die Kennzeichnung und insbesondere die Warnhinweise (s. Abb. 1);
– den Täuschungsschutz;
– das Verbot von Werbung, die an Jugendliche gerichtet ist.
Abbildung 1
Zwei Beispiele kombinierter Warnhinweise, die gegenwärtig auf der Verpa-
ckung von Tabakprodukten zum Rauchen aufgedruckt sein müssen
Weitere Bestimmungen zum Tabak sind in den folgenden Gesetzen enthalten: im Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969 (TStG)16, das auch die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung des Tabakpräventionsfonds (TPF) bildet, im Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zum Schutz vor Passivrauchen17 sowie das Verbot von Radio- und Fernsehwerbung für Tabakwaren im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)18. Nach dem auch für die Schweiz bindenden Europäischen Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen19 sind Werbung und Teleshopping für Tabakerzeugnisse verboten.
Seit der Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)20 im Jahr 2010 gilt in der Schweiz das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» in Bezug auf Produkte, die in der EU rechtmässig verkauft werden. Gemäss diesem Prinzip besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auch der schweizerischen Regelung nicht entsprechende Tabakprodukte kommerziell zu importieren, sofern die Bedingungen nach Artikel 16a THG erfüllt sind: Die Produkte müssen den
16SR 641.31
17SR 818.31
18SR 784.40
19 SR 0.784.405
20 SR 946.51