Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
sind, sowie auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw.) und auf Spielzeug (Art. 18 Bst. a–c, e und g TabV). Es ist auch verboten, Jugendlichen unentgeltlich Werbegegenstände, mit denen für Tabakprodukte geworben wird (T-Shirts, Mützen, Bälle usw.), sowie Tabakprodukte oder Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen abzugeben (Art. 18 Bst. d und f TabV).
Derzeit zulässig sind hingegen, vorbehaltlich entgegenstehender kantonaler Rechtsvorschriften, die Plakatwerbung auf öffentlichem Grund, die Werbung an den Verkaufsstellen, im Kino und im Internet gezeigte Werbespots, Zeitungsinserate, das Sponsoring von Kultur- und Sportveranstaltungen, der Verkauf von Artikeln mit dem Logo oder Namen einer Zigarettenmarke (sogenannte Diversifikationsprodukte), die direkte Verkaufsförderung mittels Ständen, Hostessen usw. und die Durchführung von Wettbewerben.
Das RTVG enthält in Artikel 10 Absatz 1 sowie in Artikel 12 Absatz 4 ein Werbeverbot für Tabakwaren sowie ein Verbot des Sponsorings von Radio- oder Fernsehsendungen durch Unternehmen oder Marken der Tabakindustrie. Eine analoge Bestimmung ist in den Artikeln 15 und 18 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen enthalten.
Kantonale Gesetzgebung
In den letzten Jahren wurden die kantonalen Rechtsvorschriften im Bereich der Tabakprävention erheblich verschärft. Im Bereich der Werbung verbieten sechzehn Kantone, die 76 % der Bevölkerung umfassen, die Plakatwerbung25, und sechs die Werbung in Kinos (GE, OW, SG, SO, VS, ZH). In den Kantonen Solothurn und Wallis sind Tabakwerbung und -sponsoring auf öffentlichem Grund, auf privatem Grund, der von öffentlichem Grund aus einsehbar ist, sowie im Kino und bei Kultur- und Sportveranstaltungen verboten. Dreiundzwanzig Kantone verbieten den Verkauf von Tabakprodukten an Jugendliche26, zwölf für Jugendliche unter 16 Jahren27 und elf für Jugendliche unter 18 Jahren28. Im Bereich des Schutzes vor Passivrauchen haben fünfzehn Kantone Bestimmungen für den Gesundheitsschutz erlassen, die weiter gehen als das Bundesrecht.
Selbstregulierung der Zigarettenindustrie
Hinzuweisen ist zudem auf die Selbstregulierung der Zigarettenindustrie: Seit 1992 haben sich die Schweizer Zigarettenhersteller im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem Verband Swiss Cigarette und der Schweizerischen Lauterkeitskommission zu Werbeeinschränkungen verpflichtet. Die Vereinbarung betreffend Selbstbeschränkung der Zigarettenindustrie in der Werbung aus dem Jahr 200529 verpflichtet die Mitglieder auf freiwilliger Basis, dass sich die Tabakwerbung von Tabakwaren ausschliesslich an erwachsene Konsumentinnen und Konsumenten richten darf. So dürfen in der Werbung keine Personen abgebildet werden, die unter 25 Jahre alt sind. Werbung darf auch nicht suggerieren, dass durch Rauchen Erfolg erzielt werden kann, sei es aus sportlicher, athletischer, gesellschaftlicher, beruflicher oder sexueller Sicht. In der Vereinbarung verpflichten sich die Produzenten zudem, keine Plakate im Umkreis von weniger als 100 Metern von einer wesentlich von Jugendli-
25 AR, BE, BL, BS, GE, GR, OW, SG, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH.
26 Alle Kantone ausser AI, GE, SZ.
27 AG, AR, FR, GL, GR, LU, SG, SO, TG, UR, VS, ZH.
28 BE, BL, BS, JU, NE, NW, OW, SH, TI, VD, ZG.
29 Vgl. www.faire-werbung.ch/ > Dokumentation