Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 9 Seiten
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1. Ausgangslage
1.1. Einleitung
Weil die Bekämpfung der ungerechtfertigten Steuervermeidung multinationaler Unternehmen zu einem zentralen Anliegen der internationalen Staatengemeinschaft geworden ist, leitete die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zusammen mit der G20 im 2013 ein Projekt zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und -verlagerung (Base Erosion and Profit Shifting; BEPS) ein. Die technischen Arbeiten zum 2013 verabschiedeten BEPS-Aktionsplan, der 15 Massnahmen enthält und sich gegen die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und die Gewinnverschiebung in Länder mit einer tiefen oder vollständig fehlenden Besteuerung richtet, wurden 2015 mit der Veröffentlichung mehrerer Berichte abgeschlossen.
Gewisse dieser Berichte enthalten Vorschläge für Bestimmungen zur Anpassung der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Mit dem Ziel, diese Anpassungen rasch und kosteneffizient umzusetzen, hatte der BEPS-Aktionsplan eine Expertengruppe mit der Prüfung der Realisierbarkeit eines multilateralen Instruments zur Änderung bilateraler DBA beauftragt (Massnahme 15). Die Expertengruppe kam in ihrem Bericht zum Schluss, dass ein multilaterales Instrument wünschenswert und machbar ist.
Die Ausarbeitung dieses Instruments wurde durch eine Gruppe von über 100 Staaten und Gebiete (Ad-hoc-Gruppe), worunter die Schweiz, vorgenommen. Im November 2016 verabschiedete die Ad-hoc-Gruppe das multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Übereinkommen).
Bei einem Teil der im BEPS-Übereinkommen enthaltenen DBA-bezogenen Bestimmungen handelt es sich um Mindeststandards, zu deren Umsetzung sich alle OECD- und G20-Staaten sowie zahlreiche weitere Staaten und Gebiete verpflichtet haben. Diese Mindeststandards entsprechen grundsätzlich der heutigen schweizerischen Politik im Bereich der DBA. Sie werden von der Schweiz auch in bilateralen DBA-Verhandlungen vereinbart. Um sicherzustellen, dass die Mindeststandards umgesetzt werden und keine Staaten oder Gebiete durch Nichtumsetzung einen komparativen Wettbewerbsvorteil erlangen, soll die Umsetzung der Mindeststandards mittels sogenannten Peer Reviews geprüft werden.
Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage war nebst dem BEPS-Übereinkommen auch das am 30. November 2017 unterzeichnete Änderungsprotokoll zum DBA mit dem Vereinigten Königreich (nachfolgend «Änderungsprotokoll zum DBA-GB»), das sachlich das BEPS-Übereinkommen im bilateralen Verhältnis zum Vereinigten Königreich umsetzt. Das Änderungsprotokoll zum DBA-GB wird den eidgenössischen Räten mit einer separaten Botschaft zur Genehmigung unterbreitet. Untenstehend wird das Ergebnis der Vernehmlassung zum Änderungsprotokoll zum DBA-GB zusammenfassend dargelegt (vgl. Ziffer 3).
1.2. Inhalt der Vorlage
Die Schweiz hat aktiv am BEPS-Projekt und insbesondere bei der Erarbeitung des BEPS-Übereinkommens mitgewirkt. Sie hat dazu beigetragen, dass das BEPS-Übereinkommen die nötige Flexibilität erhält, damit dessen Umsetzung aus Sicht der Schweiz mit ihrer DBA-Politik in Einklang steht. Da das BEPS-Übereinkommen die Möglichkeit vorsieht, Vorbehalte anzubringen, verpflichtet es nicht zur Übernahme von Bestimmungen, die keine Mindeststandards darstellen.
Im Wesentlichen setzt die Schweiz mit dem BEPS-Übereinkommen die Mindeststandards über die Verhinderung von Abkommensmissbrauch sowie über die Verbesserung der Wirksamkeit