Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 9 Seiten
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Ebenfalls ablehnend äussern sich SwissHoldings und economiesuisse zum Eventualantrag der FDK, das Schiedsverfahren nur auf künftige Jahre anzuwenden.
4.2. Kosten von Schiedsverfahren (Art. 25 des BEPS-Übereinkommens)
Einzelne Kantone (AI, BL, SG, TG, VD, VS, ZH) lehnen es ab, dass die Kosten des Schiedsverfahrens durch die Vertragsstaaten zu tragen sind, selbst wenn die Verständigungsvereinbarung, die den Schiedsspruch umsetzt, durch die betroffene Person abgelehnt wird (vgl. Art. 25 des BEPS-Übereinkommens). Sie beantragen eine Kostentragung nach dem Verursacherprinzip. Grundsätzlich negativ beurteilen diese Kantone auch den Umstand, dass die betroffene Person bzw. Unternehmung die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehnen und des Streitfall zusätzlich von einem Gericht entscheiden lassen kann, (vgl. Art. 19 Abs. 4 Bst. b des BEPS-Übereinkommens).
4.3. Auffassung der Schweiz bezüglich der Auswirkung des BEPS-
Übereinkommens auf DBA
Die Auffassung der Schweiz in Bezug auf die Auswirkungen des BEPS-Übereinkommens auf die darunter fallenden DBA, wonach der Wortlaut dieser DBA durch das BEPS-Übereinkommen abgeändert wird, wird durch die Vernehmlassungsteilnehmer und -teilnehmerinnen unterstützt (FDK, CVP, economiesuisse, SBVg).
Nach der FDK stünde eine Übernahme der Auffassung durch die Schweiz, wonach das BEPS-Übereinkommen die Texte der DBA nicht abändere, sondern sie nebeneinander bestehen, im Gegensatz zur schweizerischen Gesetzgebungs- und Publikationspraxis und führte zu einem Verlust an Rechtssicherheit, Klarheit und Lesbarkeit nicht nur für rechtssuchende Steuerpflichtige, schweizerische Steuerbehörden und Gerichte, sondern auch im Verkehr mit den Partnerstaaten. Der anfänglich mit dem Verzicht auf Vereinbarungen über den Wortlaut eingesparte Aufwand, könnte später in den Verständigungs- und Schiedsverfahren anfallen.
Die CVP teilt ebenfalls die Ansicht, wonach das BEPS-Übereinkommen die DBA direkt abändere und in der Wirkung mit einem Änderungsprotokoll vergleichbar sei. Diese Haltung sei in Einklang mit dem Schweizer Rechtsverständnis. Die FDP bedauert, dass sich die beteiligten Staaten nicht darüber einig sind, ob das BEPS-Übereinkommen direkt die DBA ändere. Auch wenn dies für die Schweiz die Vereinbarung der Mindeststandards mit einem Teil der Staaten mittels bilateralen Revisionen bedeute, begrüsse die FDP dennoch, dass auch mit diesen Staaten die abkommensbezogenen BEPS-Massnahmen umgesetzt werden.
SBVg und economiesuisse begrüssen ausdrücklich die Auffassung der Schweiz hinsichtlich der Auswirkung des BEPS-Übereinkommens auf die erfassten DBA. Nach economiesuisse unterstütze die Wirtschaft, dass die Schweiz nur mit jenen Staaten eine Anpassung des DBA über das BEPS-Übereinkommen vornehme, die die schweizerische Auffassung teilen und mit denen der genaue Wortlaut des durch das BEPS-Übereinkommen geänderten DBA einvernehmlich festgehalten werden kann. Mit allen weiteren Staaten seien bilaterale DBA Revisionen anzustreben.
ZG weist darauf hin, dass die Einführung des BEPS-Übereinkommens die Übersichtlichkeit im Bereich des internationalen Steuerrechts erschweren und damit den Vollzugsaufwand erhöhen werde. Es sei deshalb wünschenswert, dass das herkömmliche Abkommensrecht möglichst rasch nachgeführt und damit Kohärenz hergestellt werde.
Kritisch äussert sich TI zum vorgeschlagenen Vorgehen, wonach das EFD in seiner Kompetenz mit den Partnerstaaten der unter das BEPS-Übereinkommen fallenden DBA den genauen Wortlaut der Änderungen vereinbart, welche sich aus den Vorbehalten der Schweiz und der jeweiligen DBA-Partnerstaaten ergeben.