Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 9 Seiten
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4.4. Kompetenzdelegation für die Notifikation künftiger DBA
Die SP ist einverstanden mit dem Vorschlag (Artikel 2 des Entwurfs des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des BEPS-Übereinkommens), den Bundesrat nach Konsultation der parlamentarischen Kommission für Wirtschaft und Abgaben zur Notifikation weiterer DBA als vom BEPS-Übereinkommen erfasste DBA zu melden.
Gegen diese Kompetenzdelegation sprechen sich dagegen die SBVg und TI aus. Wie bei jeglichen DBA-Änderungen solle das Parlament wie auch die Kantone auch über mögliche zusätzliche DBA entscheiden, die vom BEPS-Übereinkommen erfasst werden sollen.
4.5. Umsetzung der steuerabkommensbezogenen Mindeststandard
Die grosse Mehrheit der Kantone (AI, BL, FR, GE, JU, LU, NE, NW, SG, SZ, TG, VS, UR, ZG, ZH), die FDK, CVP, economiesuisse, SwissHolding, CP, FER, SBVg befürworten ausdrücklich die Position des Bundesrates in Bezug auf den materiellen Geltungsbereich des BEPS-Übereinkommens. So hält economiesuisse in seiner Stellungnahme fest, dass die Schweiz im Rahmen der Verhandlungen in der OECD aktiv dazu beigetragen habe, das BEPS-Übereinkommen so auszugestalten, dass es für die Staaten möglich sei, Vorbehalte anzubringen und die Wirkung des Abkommens somit flexibel an die eigene DBA-Politik anzupassen. Dank dieser Flexibilität könne die Schweiz die Umsetzung der BEPS-Massnahmen im Bereich der DBA auf die Mindeststandards beschränken, was die Wirtschaft sehr begrüsse.
Die SP äussert dagegen Bedenken über den von der Schweiz gewählten eingeschränkten Geltungsbereich des BEPS-Übereinkommens. Die SP ist der Ansicht, dass es keine schweizerischen Sonderwege brauche, sondern eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit EU-Recht und OECD-Standards. Die Vorbehalte der Schweiz im BEPS-Übereinkommen seien deshalb noch einmal zu hinterfragen. Insbesondere in Bezug auf die Artikel 4, 10 und 11 des BEPS-Übereinkommen seien gegebenenfalls weitere Erläuterungen und einleuchtende Begründungen für die Vorbehalte zu bringen.
5. Weitere Anliegen und Bemerkungen
Unter Berücksichtigung der materiellen Bestimmungen des BEPS-Übereineinkommens sowie der letzten Entwicklungen (insbesondere die neusten internationalen Standards zur Missbrauchsbekämpfung) erachtet TI die Abschaffung der Verordnung vom 14. Dezember 1962 über Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes (SR 672.202) als angezeigt. Aus Sicht von TI ist diese Verordnung inzwischen obsolet.
UR und FER begrüssen die regelmässige Überprüfung der Umsetzung der abkommenbezogenen BEPS-Mindeststandards mittels sogenannter Peer Reviews durch das OECD-Gremium «Inclusive Framework on BEPS». Dadurch sollte es keinem Staat gelingen, durch Nichtumsetzung von Mindeststandards einen komparativen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.