Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 9 Seiten
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dieses Handelspartners ein bedeutender Fortschritt (SwissHoldings). Schliesslich würden sich Schiedsklauseln auch positiv auf die Dauer der Verständigungsverfahren auswirken (economiesuisse, FER).
Gegen die Übernahme der Bestimmungen über das Schiedsverfahren (6. Teil des BEPS-Übereinkommens) äussert sich die FDK. Sie anerkennt zwar, dass Schiedsklauseln im Einklang mit der DBA-Politik der Schweiz stehen, lehnt aber die automatische Übernahme im Rahmen einer multilateralen Vereinbarung ab. Schiedsklauseln seien ausschliesslich in bilateralen DBA nach sorgfältiger Abwägung der Chancen und Risiken zu vereinbaren. Mit der Regelung im BEPS-Übereinkommen verlöre die Schweiz die Kontrolle darüber, mit welchen Staaten sie sich einem Schiedsverfahren zu stellen hätte. Sie setzte sich so dem erheblichen finanzpolitischen Risiko aus, dass einschlägig bekannte Hochsteuerstaaten mit der Begründung fehlender oder ungenügender Substanz in der Schweiz oder «falscher» Verrechnungspreise rückwirkend auf viele Jahre hinaus sämtliche bereits geleisteten Steuerzahlungen zurückfordern. Bisher trage das Unternehmen im Streitfall das Risiko einer (teilweisen) Doppelbesteuerung und habe entsprechend einen Anreiz, sich gegen rückwirkende Forderungen energisch zur Wehr zu setzen, auch mit entsprechendem Einsatz und Kosten. Neu werde das finanzielle Risiko vollumfänglich auf die beteiligten Staaten abgewälzt, das Unternehmen selbst trage keinerlei Risiko mehr, was vor allem dann stossend sei, wenn das Unternehmen selbst durch Ausloten von Graubereichen und «forcierte» Steueroptimierung das Risiko geschaffen und aktiv beeinflusst habe. Im Sinn eines Eventualantrags beantragt FDK das Schiedsverfahren zumindest auf künftige Steuerperioden einzuschränken.
Die Stellungnahme der FDK zum 6. Teils des BEPS-Übereinkommens wird ausdrücklich oder im Wesentlichen von den meisten Kantonen (AR, AI, BE, BS, BL, FR, GE, JU, LU, NW, SG, SH, SZ, TG, VD, VS, ZG, ZH) und der CVP unterstützt.
In ihrer Stellungnahme äussert sich SwissHoldings auch zur Begründung der Ablehnung der Übernahme des 6. Teils des BEPS-Übereinkommens durch die FDK:
- Die Schweiz sei schon nach geltendem Recht im Verständigungsverfahren dazu verpflich-
tet, die Doppelbesteuerung bei begründeten Gewinnaufrechnungen des Auslands durch entsprechende Gegenberichtigungen in der Schweiz zu vermeiden, es sei denn das Unternehmen habe sich böswillig verhalten.
- Eine Schiedsklausel ändere nichts an der Interessenlage der Unternehmen: Diese seien
sowohl im Verständigungsverfahren als auch im Schiedsverfahren daran interessiert, die Schweizer Steuerbehörden mit sämtlichen Argumenten und Beweismitteln auszustatten, damit sie – soweit international zulässig – die Gewinne in der Schweiz und nicht im ausländischen Hochsteuerstaat versteuern können.
- Die von der FDK geschilderten Praktiken von Hochsteuerstaaten würde bei Vorliegen einer
Schiedsklausel Einhalt geboten. Sobald Schiedsklauseln in einem DBA enthalten seien, müssen nicht substantiierte Aufrechnungen schliesslich auf Geheiss des Schiedsgerichts von den ausländischen Staaten rückgängig gemacht werden. Die Schweiz werde damit dank den Schiedsklauseln attraktiver für Unternehmen. Im Resultat dürften für Bund, Kantone und Gemeinden zusätzliche Einnahmen resultieren.
- Laut SwissHoldings sei die Einschätzung der FDK, wonach Unternehmen im grossen Stil
zu hohe Gewinne in der Schweiz deklarieren, nicht nachvollziehbar. Riskante (Steuer-) Praktiken würden von Investoren nicht geschätzt und mündeten regelmässig in tieferen Börsenkursen. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass Geschäftsleitungen börsenkotierter Konzerne solche Praktiken regelmässig anwenden würden. Ausnahmefälle von möglicherweise sogar strafbaren Praktiken sollten nicht zum Anlass genommen werden, vom positiven Instrument der Schiedsklauseln abzusehen.