Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 14 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
1 Ausgangslage
1.1 Hintergrund
Die Verordnungen (EU) 2017/22261 zur Errichtung eines Entry/Exit Systems (EES) und (EU) 2017/22252 zur Änderung des Schengener Grenzkodex (SGK)3 in Bezug auf die Nutzung des EES wurden am 30. November 2017 vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedet und der Schweiz am 17. Januar 2018 als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands notifiziert. Im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA)4 zwischen der Schweiz und der EU/EG hat sich die Schweiz gegenüber der EU grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).
Der Bundesrat hat am 14. Februar 2018 die Übernahme dieser Schengen-Weiterentwicklung unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA) gutgeheissen und die Vernehmlassung dazu eröffnet. Sie dauerte bis zum 21. Mai 2018.
Für die Durchführung des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens verfügt die Schweiz damit über eine Frist von zwei Jahren (ein allfälliges Referendum mit eingerechnet). Diese Frist begann mit der Notifikation durch die EU zu laufen und endet am 17. Januar 2020.
1.2 Inhalt der Vorlage
Smart Borders ist der Überbegriff für zwei Systeme zur Grenzverwaltung der Schengen-Aussengrenzen: das Ein- und Ausreisesystem (Entry/Exit System, EES) und das nationale Erleichterungsprogramm (National Facilitation Programme, NFP; vormals Registered Traveller Program, RTP) für sogenannte «Registrierte Reisende». Damit soll die Grenzverwaltung modernisiert, die Sicherheit des Schengen-Raumes erhöht, die Ein- und Ausreise in den Schengen-Raum für bestimmte Personengruppen erleichtert und durch die Automatisierung zahlreicher Prozesse die Grenzkontrolle effizienter gestaltet werden, um die stetig steigende Zahl an Grenzübertritten bewältigen zu können.
Das EES dient der elektronischen Erfassung der Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die für einen kurzfristigen Aufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, sowie der Berechnung der Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum. Mit dem EES soll irreguläre Migration (insb. sog. Overstayers) einfacher entdeckt und undokumentierte Reisende bei Kontrollen im Schengen-Binnenraum unter anderem mithilfe von biometrischen Identifikatoren (Gesichtsbild und Fingerabdrücke) identifiziert werden.
Die Schengen-Staaten haben zusätzlich die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis ein NFP aufzubauen und dieses auch in Kooperation mit anderen Schengen-Staaten zu betreiben. Mit
1Verordnung (EU) 2017/2226 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein
Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABI. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.
2Verordnung (EU) 2017/2225 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 zur Ände-
rung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems, ABI. L 327 vom 9.12.2017, S. 1.
3Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L74 vom 18.03.2017, S. 1.