Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten

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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

2 Sie oder er muss die Nutzerinnen und Nutzer vor der Verwendung eines Solariums über Gefahren und Massnahmen nach Anhang 1 Ziffer 2 informieren.

3 Sie oder er erarbeitet einen Bestrahlungsplan nach der Norm SN EN 60335-2-27:20132, "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-27: Besondere Anforderungen für Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung", und sorgt für dessen Einhaltung bei den Nutzerinnen und Nutzern.

Der Kanton ZH beantragt eine Meldepflicht für Solarien, damit die Kantone einheitlich und effizient vollziehen können.

Der Kanton TI schlägt ein vollständiges Werbeverbot vor, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr irreführender Werbung (z.B. Vitamin-D-Synthese, Knochengesundheit).

Stellungnahmen zu Abs. 1

keine

Abs. 2 und Anhang 1

Die CVP begrüsst, dass die Informationspflicht von Solarienbetreiberinnen und –betreibern kontrolliert wird.

Die SP unterstützt, dass Solariumbetreiberinnen und –betreiber die Nutzerinnen und Nutzern über akute und langfristige gesundheitliche Gefahren durch UV, Schutzmassnahmen, Nebenwirkungen und die richtige Verwendung der Geräte informieren müssen.

Die FMH verlangt zwingend eine unmissverständliche Kundeninformation zu den gesundheitsschädigenden Wirkungen von UV-Strahlung.

Die Aefu schlägt vor, im Anhang 1

• die Ziffern 2.2 und 2.3 zusammenzuziehen und zu betonen, dass die UV-Bestrahlung in jungen Jahren das Risiko für Hautschäden im späteren Leben ganz besonders erhöht,

• in Ziffer 2.4 zu erwähnen, dass neben den Medikamenten auch Heilkräuter die UV-Empfindlichkeit erhöhen können,

• in Ziffer 2.6 neben Ärztinnen oder Ärzten auch Apothekerinnen oder Apotheker als Auskunftspersonen bei Fragen zu phototoxischen Medikamenten aufzuführen.

Die Krebsliga begrüsst insbesondere die Information der Nutzerinnen und Nutzer.

Die SGDV-SSDV schlägt vor, im Anhang 1, Ziffer 2.5 die Wartefrist zum nächsten Solarienbesuch von mindestens 48 Stunden auf eine Woche zu erhöhen, sofern bei einer Person Hautrötungen aufgetreten sind.

Die SGML begrüsst insbesondere die Aufklärungspflicht der Solariumbetreiberinnen und –betreiber gegenüber Nutzerinnen und Nutzern.

Berenis, SSPH+ und Public Health fordern, dass Ziffer 2.2 so umformuliert wird, dass sie nicht nur junge, sondern alle Personen einbezieht, da bei allen Personen ein Risiko für Hautschäden besteht.

Ziffer 2.6 Bst. e Die Solarienbetreiberin oder der Solarienbetreiber muss die Nutzerinnen und Nutzer explizit darauf hinweisen, dass Medikamente zu photosensitiven Reaktionen führen können und die gängigsten Medikamente nennen.

Stellungnahmen zu Erläuterungen

Keine

Abs. 3