Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten

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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

SFGV und Photomed weisen darauf hin, dass ein persönlicher Bestrahlungsplan für sämtliche Solariumnutzerinnen und -nutzer eine massive Bürokratie verursachen würde. Ausserdem ist der Bestrahlungsplan eine widersprüchliche Regelung: So kann er in unbedienten Solarien nicht ausgestellt werden, da kein Personal vorhanden ist. Zudem ist er in unbedienten Solarien auch nicht notwendig, da diese dem UV-Typ 3 angehören müssen, der sich für Laien eignet.

Die Solero Bräunungsstudios haben einen Bestrahlungsplan bereits implementiert.

FDP und SVP lehnen den persönlichen Bestrahlungsplan ab, da er insbesondere bei unbedienten Solarien nicht möglich und nicht nötig ist, da diese dem UV-Typ 3 angehören.

Die SP begrüsst den persönlichen Bestrahlungsplan.

SGV und AWMP finden den persönlichen Bestrahlungsplan unrealistisch, da er eine massive Bürokratie und horrende Regulierungskosten verursacht. Ausserdem bestehen viele offene Fragen zur konkreten Umsetzung, bspw. in unbedienten Solarien, was auf eine miserable Qualität des Verordnungsentwurfes hinweist.

Stellungnahmen zu Erläuterungen

SFGV und Photomed weisen darauf hin, dass die Erläuterungen widersprüchlich formuliert sind. Einerseits soll ein persönlicher Bestrahlungsplan ausgestellt werden, der andererseits nicht kundenspezifisch aufgebaut sein soll.

5.1.4 Artikel 3 Auflagen zur Benutzung

Art. 3 Auflagen zur Benutzung

1Solarien dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der maximalen Strahlungsanteile nach Anhang 1 Ziffer 1 die gesamte erythem-wirksame Bestrahlungsstärke von 0,3 Watt pro Quadratmeter überschreiten.

2 Die Solariumbetreiberin oder der Solariumbetreiber muss das Solarium so einrichten und betreiben, dass Personen unter 18 Jahren kein Solarium benutzen können.

3 Sie oder er muss die Nutzerinnen und Nutzer über die Risikogruppen nach Anhang 1 Ziffer 3 informieren und sich von diesen bestätigen lassen, dass sie keiner Risikogruppe angehören.

4 Sie oder er darf Solarien des UV-Typs 4 nur Personen zur Verfügung stellen, die eine ärztliche Empfehlung vorweisen.

Abs.1

SFGV und Photomed erwähnen die EU-Norm für Solarien, die bereits seit 2008 die UV-Strahlung auf 0.3 W/M2 begrenzt

Abs.2

Die GDK und die Kantone AI, BE, BS, GE, GL, JU, LU, OW TI, Uri VD, VS und ZH begrüssen ein Solarienverbot für Minderjährige. Der Kanton ZH fordert, dass das Ausweichen von Jugendlichen auf private Geräte mit entsprechenden Auflagen für die Inverkehrbringer von Solarien verhindert werden soll.

Die Kantone AR, BL, FR, GR, NE, SH unterstützen die Stellungnahme der GDK.

Der Kanton NW findet es übertrieben, Minderjährigen den Zutritt zum Solarium zu verwehren und setzt auf Selbstverantwortung.

Der Kanton SG schlägt eine Informationspflicht zur Altersbeschränkung bei unbedienten Solarien vor.