Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

5.1.5 Artikel 4 Unbediente Solarien

Art. 4 Unbediente Solarien

Die Solariumbetreiberin oder der Solariumbetreiber darf ohne Bedienung nur Solarien des UV-Typs 3 zur Verfügung stellen.

Für die Kantone BS SG und ZH sind unbediente Solarien auf Grund der Zutrittsbeschränkungen grundsätzlich problematisch und ihr Betrieb in Frage zu stellen. Der Kanton BS will deshalb Artikel 4 streichen.

SGV und AWMP stellen fest, dass Solarien des UV-Typs 3 sich für Laien eignen und somit ohne Pläne und Bestätigungen in Selbstbedienung verwendet werden können. Für SFGV und Photomed sind aus diesen Gründen weitergehende Auflagen an Selbstbedienungssolarien, die über die Beschränkung der Geräte auf den UV-Typ 3 hinausgehen, zu hinterfragen.

Stellungnahmen zu Erläuterungen

keine

5.1.6 Artikel 5 Bediente Solarien

Art. 5 Bediente Solarien

Die Solariumbetreiberin oder der Solariumbetreiber muss für den Betrieb von Solarien der UV-Typen 1, 2 und 4 ausgebildetes Personal nach den folgenden Normen3 einsetzen:

a. SN EN 16489-1:2014, "Professionelle Dienstleistungen in Sonnen-studios - Teil 1: Anforderungen an die Bereitstellung von Ausbildungsdienstleistungen";

b. SN EN 16489-2:2015, "Professionelle Dienstleistungen in Sonnen-studios - Teil 2: Erforderliche Qualifikation und Kompetenz der Sonnenstudio-Fachkraft".

VCKS und die Kantone AG, BS, GR, SG, SH, TG und ZH wollen präzisieren, dass zu Betriebszeiten mindestens eine ausgebildete Person anwesend sein muss, um die Sicherheit zu gewährleisten. Laut dem Kanton BS muss nicht alles anwesende Personal ausgebildet sein.

Laut Kanton VD dürfen Solarien der UV-Typen 2 und 4 nicht dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, da sie therapeutische Anwendungen darstellen.

CP ist gegen die Anforderung, dass bei Solarien der UV-Typen 1, 2 und 4 ausgebildetes Personal vor Ort sein muss.

Stellungnahmen zu Erläuterungen

keine

5.2 2. Abschnitt: Verwendung von Produkten zu kosmetischen Zwecken

Die GDK und 6 Kantone (AI, NW, OW, SO, UR und VS) unterstützen die Bestrebungen, dass gewisse Behandlungen von Personen mit einem Sachkundenachweis durchgeführt werden dürfen. Dies erhöht die Behandlungsqualität und die Professionalisierung von kosmetischen Behandlungen. Der Kanton NE möchte, dass diejenigen Personen, die einen Sachkundenachweis nach Artikel 9 V-NISSG erworben haben in einer Datenbank des Bundes eingetragen werden (ähnlich MedReg). Der Kanton ZH möchte zudem, dass alle Behandlungen, die nach Artikel 6 und 7 V-NISSG durchgeführt werden, durch eine Berufshaftpflichtversicherung gedeckt werden.