Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten
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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung
Die CVP und die SPS finden es sinnvoll, dass künftig ein sachkundenachweis für gewisse kosmetische Behandlungen gefordert wird. Dies erhöht die Behandlungsqualität kosmetischer Behandlungen.
Der SGV und die AWMP erachten den Zwang zum Sachkundenachweis als eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs und eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit. CP begrüsst die Einführung des Sachkundenachweises auf Grund der erhöhten Patientensicherheit. CP unterstützt die vorgeschlagenen Regelungen bezüglich Behandlungen und Technologien, die unter ärztliche Aufsicht gehören.
ASPIL und Asebip fragen sich, ob Kälte zu NIS gehört. Der SFK wünscht explizit, dass Kälte ebenfalls in dieser Verordnung geregelt wird.
AESI, ASPIL und Swissclinitech begrüssen grundsätzlich die vorgeschlagenen Regelungen.
Die FMH, die SGDV, die SGML sowie die Aefu unterstützen die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für die Verwendung von Laser und intensiv gepulstem Licht. Die SGDV schlägt zudem vor, dass jeder Arzt, der in Laser- oder IPL-Behandlungen involviert ist, entsprechende Fähigkeitsausweise erwerben muss. Die SGML erachtet den gefundenen Kompromiss und Konsens mit dem Kosmetikverband als tragbar.
5.2.1 Abschnitt 2: Verwendung von Produkten zu kosmetischen Zwecken
Swissclinitech, Asebip und ASPIL haben in diesem 2. Abschnitt viele Anregungen zu Formulierungsanpassungen und Präzisierungsvorschlägen sowohl in der französischen Version der Verordnung wie auch allgemeine Präzisierungsvorschläge. Beispielsweise möchten sie, dass der Titel dieses Abschnitts sowohl in der Verordnung wie auch im Anhang 2 in der französischen Version mit «Utilisation de produits à visées esthétiques» ersetzt wird.
5.2.2 Artikel 6 Behandlungen mit Sachkundenachweis
Art. 6 Behandlungen mit Sachkundenachweis
1 Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis oder von Personen nach Artikel 7 durchgeführt werden.
2 Die für den Sachkundenachweis erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse sind in Anhang 2 Ziffer 2 festgelegt.
3 Der Sachkundenachweis wird mit einer Prüfung erbracht.
Der Kanton ZH möchte, dass die kantonalen Vollzugsbehörden Kenntnis haben von Betrieben, die Behandlungen gemäss Artikel 6 anbieten, damit sie stichprobenweise kontrollieren können. Er fordert daher die Einführung einer Meldepflicht. Falls keine Meldepflicht eingeführt wird, sollte der Bund den Vollzugsstellen periodisch eine Liste der Personen mit einem Sachkundenachweis zur Verfügung stellen.
Asebip fordert, dass nicht nur Personen mit einem Sachkundenachweis Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 durchführen dürfen, sondern auch Personen mit einem eidgenössischen Fachausweis.
Anhang 2 Ziffer 1
Asebip, ASPIL und Swissclinitech fordern, dass Akne ebenfalls in die Ziffer 1.1 aufgenommen wird.
ASPIL findet diesen Anhang 2 Ziffer 1 schlecht bzw. unvollständig formuliert.
Die SGML, die SGDV und der Kanton VD fordern, dass bei Ziffer 1.1.a die Laserlipolyse ausgenommen wird und dass Laserbehandlungen in Augennähe unter Arztvorbehalt gestellt werden sollten. Ebenso gehören die Behandlung von Melasma, postinflammatorischer Hyperpigmentierung (ebenfalls Kanton VD) und Schmutztätowierungen gemäss SGML und SGDV unter Arztvorbehalt. Bei Nagelpilzbehandlungen und der Entfernung von Narben ist eine ärztliche Diagnose und Indikationsstellung vor der Behandlung obligatorisch (SGDV). Die SGDV möchte ebenfalls, dass fokussierter Ultraschall und auch andere invasive Verfahren ausgenommen werden.