Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten

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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

3.2.3 Ablehnung

14 Stellungnehmende sprechen sich in aller Deutlichkeit für eine Ablehnung des vorliegenden Verordnungsentwurfs aus. Dies aus unterschiedlichen Gründen.

Der SGV und die AWMP lehnen die Vorlage insgesamt ab. Sie widerspricht dem Gesetz und ist unverhältnismässig. Die Verordnung gefährdet den Weiterbestand einer ganzen Branche (Anm. Solariumbranche). CP plädiert für eine moderatere Anwendung des NISSG und möchte, dass mehr auf Prävention und Eigenverantwortung gesetzt wird.

Solero Bräunungsstudios, SSV, SFGV, Photomed lehnt die vorliegende Verordnung ab, weil sie das pragmatische formulierte NISSG nicht umsetzt, sondern weit darüber hinaus geht. Es enthält Punkte, die vom Gesetzgeber nie beschlossen worden sind. So enthält die Verordnung unrealistische und widersprüchliche Regelungen, die zu einer massiven Bürokratie führen werden.

Für den DV Esmog CH/FL geht der vorliegende Entwurf zu wenig weit. Sie fordern vorsorgliche Massnahmen und sind mit dem definierten Schutzniveau nicht einverstanden.

4 Fragen der Vernehmlassung

Im Rahmen der Vernehmlassung wurden mit Blick auf deren wichtige Funktion im Vollzug der V-NISSG die folgende Frage an die Kantone gestellt:

1. Bitte prüfen Sie noch einmal, ob unsere Aussagen zum Ressourcenbedarf des kantonalen Vollzugs

(S. 5 Erl. Bericht) plausibel sind.

20 Kantone (AG, BL, BS, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SH, SO, TI, TG, UR, VD, VS, ZH) erachten den Aufwand für die Kontrollkampagnen grösser als vom BAG geschätzt. Insbesondere der Aufwand für die Schulung des Personals für die Kontrolltätigkeiten, die Beschaffung der notwendigen Ausrüstung sowie der Geräteunterhalt wird als beträchtlich eingeschätzt. Der Kanton Obwalden sieht einen deutlich kleineren Aufwand für seine Kontrollkampagnen.

2. Bitte prüfen Sie, ob zur Einführung des neuen Gesetzes und des entsprechenden Ausführungs-

rechts Anpassungen im kantonalen Recht nötig sein werden und falls ja, bis wann Sie diese in Kraft setzen können.

13 Kantone (AR, BL, BE, FR, GL, GR, LU, NE, OW, SH, TI, UR, VS) gehen davon aus, dass kantonales Verordnungsrecht angepasst werden muss und erwarten mindestens eine Frist von 6 Monaten ab Verabschiedung der Verordnung bis zur Inkraftsetzung. 3 Kantone (AI, NW, ZH) gehen von einer Frist von mindestens einem Jahr für die Anpassungen des kantonalen Verordnungsrechts aus. 9 Kantone (AG, BS, JU, SZ, SO, SG, TG, VD, ZG) machen keine Angabe für den Zeitbedarf der Umsetzung, der Kanton GE weist explizit darauf hin, dass gleichzeitig zur Inkraftsetzung der V-NISSG auch das kantonale Recht angepasst werden müsste.