Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung
Anhang 2 Ziffer 2
Die SGDV schlägt vor die Ziffer 2.3.5 mit dem «Erkennen und Management unerwünschter Nebenwirkungen und Komplikationen, diesbezüglich Erkennen der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung» zu ergänzen.
Stellungnahmen zu Erläuterungen
Keine
5.2.3 Artikel 7 Behandlungen mit ärztlichem Vorbehalt
Art. 7 Behandlungen mit ärztlichem Vorbehalt
Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 3 dürfen ausschliesslich von einer Ärztin oder einem Arzt nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG) oder vom direkt unterwiesenen Praxispersonal unter direkter Kontrolle und Verantwortung der Ärztin oder des Arztes durchgeführt werden.
Die SGDV, SwissClinitec und Asebip fordern, dass Ärzte, die Behandlungen nach Artikel 7 durchführen, eine Ausbildung der fmCH haben sollten.
Ebenso sollte das direkt unterwiesene Praxispersonal eine entsprechende Ausbildung haben. Zudem fordert SwissClinitec, dass die Patienten vor und nach jeder Behandlung von einer ärztlichen Betreuung profitieren sollten. Die Ausbildungsanforderungen an Ärztinnen und Ärzte sowie an das direkt unterwiesene Praxispersonal sind zu präzisieren (ASPIL). Die SGML hat sich bei der Durchsicht der Verordnung gefragt, inwieweit die Fähigkeitsausweise der Laserkommission in die Verordnung eingebracht werden. Dies müsste aufgrund der Rechtssicherheit klar geregelt werden. Ein Medizinstudium alleine befähigt nicht zur Bedienung eines Lasers.
Dem Kanton JU ist es wichtig, die Bedingungen für die ärztliche Aufsicht genau zu definieren.
Anhang 2 Ziffer 3.1
Gemäss Swissclinitec sollte Ziffer 3.1.i (Feuermal) gestrichen werden, da Feuermale auch Angiome sind. Die SGDV sagt, dass Blutschwämme und Angiome ein einziger Begriff sind.
Anhang 2 Ziffer 3.2
Gemäss SGDV ist diese Ziffer zu ergänzen mit Teleangiektasie, Spinnennävi und Blutschwämmchen an Augenlidern und in Augennähe.
Anhang 2 Ziffer 3.3
Zur besseren Verständlichkeit, schlägt der SFK den Punkte 3.3.d wie folgt vor, zu spezifizieren: Verfahren der Lichteinwirkung kombiniert mit der Applikation von phototoxischen Substanzen / Medikamenten (photodynamische Therapien).
Swissclinitec möchte, dass alles gestrichen wird, ausser der Behandlung mit ablativen Lasern. ASPIL hingegen möchte, dass auch Behandlungen mit ablativen Lasern nicht unter ärztliche Aufsicht gehören, ebenso wie Behandlungen mit fokussiertem Ultraschall und die Laserlipolyse. Für die "harmlose" dynamische Phototherapie, beispielsweise basierend auf ätherischen Ölen, gibt es keinen Grund auf den Arzt allein zu beschränken. ASPIL weist daraufhin, dass die Differenzierung zwischen Behandlung und Technologie in diesem Abschnitt nicht gelungen ist.