Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten

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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

a. von Laserpointern der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 nach der Norm SN EN 60825- 1:20145, "Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen";

b. von Laserpointern, die nicht oder nicht richtig mit einer Laserklasse gekennzeichnet sind;

c. von Zubehör, sofern es die Laserstrahlung von Laserpointern bündelt.

Die GDK und die Kantone AI, AR, NW, Uri und VS unterstützen die Verbote zur Ein- und Durchfuhr sowie zur Abgabe und zum Besitz von Laserpointern auf Grund ihres grossen Gefahrenpotenzials. Die Kantone BE, LU, GL, VD, VS, TG, ZG und ZH unterstützen diese Verbote zusätzlich auch wegen der Gefährdungen durch Blendungen, denen beispielsweise Blaulichtorganisationen oder die breite Öffentlichkeit ausgesetzt sind. Die Kantone AR, LU, VS und ZG unterstützen aus diesen Gründen ausdrücklich ein Verbot aller Laserpointer, die nicht der Klasse 1 angehören. Der Kanton TI unterstützt die Verbote, hat aber gewisse Bedenken bezüglich des Verkaufsverbotes von Laserpointern für Präsentationszwecke, da diese nur ein minimes gesundheitliches Risiko darstellen und zudem im benachbarten Ausland mit CE-Kennzeichnung gehandelt werden.

Die Kantone BL, FR schliessen sich der Stellungnahme der GDK an.

Der Kanton OW lehnt das vollständige Verbot ab, da es die heute verwendeten Presenter ebenfalls betrifft und damit nicht handhabbar, angemessen und verhältnismässig ist. Der Kanton OW will deshalb nur die missbräuchliche Verwendung, Einfuhr und Abgabe unter Strafe stellen.

Der Kanton ZG begrüsst das Verbot für Laserpointer, die nicht richtig gekennzeichnet sind.

Insgesamt unterstützen 15 von 16 Kantonen, die sich geäussert haben, die vorgeschlagenen Verbote.

Die Kantone AR, BE, LU und ZG und der SSV schlagen vor, dass das BAG die Bevölkerung zum Laserpointerverbot informieren und die Entsorgung koordinieren soll. Die Kantone BE, ZG, wünschen, dass die eingesammelten Laserpointer vernichtet werden. Die Kantone AR, BE, LU und ZG und der SSV wollen eine legale Entsorgung illegaler Laserpointer ermöglichen.

Die SPS begrüsst ausdrücklich die Verbote für die Ein- und Durchfuhr sowie die Abgabe und den Besitz von Laserpointern mit Ausnahme der Klasse 1, da diese Produkte Sicherheitsprobleme für bestimmte Berufsgruppen sowie für Passagiere darstellen und die Bevölkerung stark gefährden. Die SPS erwähnt speziell Kinder und Jugendliche, die durch Laserpointer besonders gefährdet sind.

Die Aerosuisse begrüsst die Verbote, da das Gefährdungspotenzial durch Laser markant zugenommen hat.

Der Flughafen Zürich begrüsst die Verbote, um die Blendung von Pilotinnen und Piloten sowie anderer Berufsgruppen zu verhindern. Er wünscht, dass die Öffentlichkeit umfassend über die Verbote informiert wird und Verstösse streng geahndet werden. Er fordert aber, dass er innerhalb des geschlossenen Flughafenareals weiterhin Laserpointer, die zur Vergrämung von Tieren auf Flugplätzen konzipiert sind und entsprechend vermarktet werden, einführen, besitzen und verwenden kann. Der Flughafen Genf möchte ebenfalls, dass Laserpointer zur Tiervergrämung auf Flugplätzen zugelassen sind.

BTEE begrüsst die Verbote, um die Sicherheit von Personen und insbesondere der Luftfahrt zu verbessern. Sie möchte aber Laserpointer als Tiervergrämungsmittel auf Flugplätzen zulassen. Zudem möchte sie Laserpointer für den Schutz von Chemie- oder Industrieanlagen sowie im landwirtschaftlichen Bereich durch eine kantonale Bewilligung und mit einer Ausbildungspflicht für das Bedienungspersonal zulassen.

Die Firma Hexagon will keine zusätzliche Verschärfung der europäischen Richtlinien und damit Laserpointer der Klassen 1 und 2 zulassen. Sie begründet dies, da die gemeldeten Augenverletzungen durch

5 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, gegen Rechnung bezogen oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097 Liebefeld, kostenlos eingesehen werden.