Vorlage

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

Art. 8 Guter Ruf

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 BGS)

1Die Anforderung des guten Rufs ist namentlich nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, eine oder einer ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner oder die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten Geldspiele:

a. ohne die notwendige Bewilligung durchführt oder durchgeführt hat; oder

b. ohne die dafür nötigen Bewilligungen schweizerischer Behörden mit ihren Geschäftspraktiken vom Ausland aus gezielt den Schweizer Markt bearbeitet oder in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs sowie während der Prüfung des Gesuchs bearbeitet hat.

2Lieferanten von Geldspielen oder Online-Spielplattformen können die Anforderung des guten Rufs erfüllen, auch wenn sie Spiele an Veranstalterinnen liefern oder geliefert haben, die keinen guten Ruf geniessen.

3Eine Bankenbewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht reicht für deren Inhaberinnen und Inhaber als Nachweis des guten Rufs.

4Die Gesuchstellerin liefert der ESBK die zur Prüfung ihres guten Rufs nötigen Informationen, insbesondere die umfassende Liste über allfällige strafrechtliche Verurteilungen und abgeschlossene oder hängige Strafverfahren, die sie betreffen.

5Auf Verlangen der ESBK liefert sie ausserdem die Informationen, die zum Nachweis des guten Rufs ihrer wirtschaftlich Berechtigten und ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner nötig sind. Die Gesuchstellerin muss deren guten Ruf überprüfen.

Art. 9 Unabhängige Geschäftsführung

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d BGS)

1Die Gesuchstellerin gewährleistet die unabhängige Geschäftsführung, indem sie alle wichtigen Aufgaben im Sinne des Geldspielgesetzes selbst erfüllt.

2Sie übt namentlich bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben die zentralen Tätigkeiten selbst aus:

a. Durchführung und Beaufsichtigung der Geldspiele in den landbasierten Spielbanken, mit Ausnahme des Falls nach Artikel 59 BGS;

b. Überwachung des Online-Spielbetriebs;

c. Führung der Kundenkonten;

d. Pflege der Beziehungen mit den Spielerinnen und Spielern;

e. Beaufsichtigung der Spielerinnen und Spieler sowie Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen und der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei;

f. Erstellung der Abrechnungen über den Bruttospielertrag.