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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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3Erfüllt die Gesuchstellerin eine Aufgabe nicht selbst, so bietet sie Gewähr dafür, dass die Dritten die gesetzlichen Pflichten einhalten.
Art. 10 Einwandfreie Geschäftstätigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 sowie Bst. d BGS)
1Die Anforderung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ist dann erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, ihre wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten:
a. sich rechtskonform verhalten;
b. die Grundsätze der guten Corporate Governance beachten;
c. in guter wirtschaftlicher Verfassung sind.
2Die ESBK prüft zu diesem Zweck namentlich:
a. ihre Organisation;
b. ihre Geschäftsbeziehungen;
c. ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage.
3Zum Nachweis, dass sie Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet, liefert die Gesuchstellerin der ESBK Informationen über sich selbst, die Mitglieder ihrer Direktion und ihrer Organe, einschliesslich der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors.
4Auf Verlangen der ESBK liefert die Gesuchstellerin ausserdem die nötigen Informationen über ihre Angestellten, ihre wirtschaftlich Berechtigten und die Mitglieder deren Organe, ihre wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner und die Personen, deren Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin unter 5 Prozent liegt. Die Gesuchstellerin muss überprüfen, ob die einwandfreie Geschäftstätigkeit ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie ihrer wirtschaftlich Berechtigten gewährleistet ist.
Art. 11 Genügend Eigenmittel
(Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGS)
1Bildet eine Gesuchstellerin mit einem oder mehreren Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit oder ist aufgrund anderer Umstände anzunehmen, dass sie rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen, so wird anhand des konsolidierten Betrags der Eigenmittel bestimmt, ob genügend Eigenmittel vorhanden sind.
2Der massgebende Betrag entspricht auch dann den konsolidierten Eigenmitteln, wenn die Gesuchstellerin direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt.
3Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die Grösse und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach den Absätzen 1 und 2 für die Beurteilung der Eigenmittel der Gesuchstellerin unwesentlich sind.