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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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Art. 12 Meldung von Änderungen
Ändern sich während des Konzessionsverfahrens die eingereichten Angaben und Unterlagen wesentlich, so ist die Gesuchstellerin verpflichtet, dies unverzüglich der ESBK zu melden.
Art. 13 Unvollständiges Gesuch
(Art. 10 Abs. 3 BGS)
1Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet die ESBK weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig, so kann sie eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen.
2Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin verlängert werden. Verfällt die Frist, so wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.
Art. 14 Betriebsaufnahme
Die Spielbank kann den Betrieb aufnehmen, nachdem:
a. sie die Konzession erhalten hat:
b. die ESBK festgestellt hat, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten und die gemachten Angaben korrekt sind; und
c. sie für das Spielangebot die Spielbewilligung der ESBK erhalten hat.
2. Abschnitt: Spielangebot
Art. 15 Veränderungen an Informatiksystemen für die Online-Spiele
Die Spielbank unterbreitet der ESBK sämtliche Veränderungen an Informatiksystemen, die der Durchführung von Online-Spielen dienen und den Spielverlauf beeinflussen oder in die Interaktion mit den Spielerinnen und Spielern eingreifen, vorgängig zur Genehmigung.
Art. 16 Zusammenarbeit mit inländischen Spielbanken
(Art. 16 Abs. 4 BGS)
Die ESBK kann einer Spielbank erlauben, für online durchgeführte Pokerspiele mit einer anderen Spielbank zusammenzuarbeiten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Eine lückenlose Beaufsichtigung durch die ESBK ist möglich.
b. Eine Spielbank ist klar als für das gemeinsame Angebot verantwortlich bestimmt.
c. Der Bruttospielertrag wird unter den Spielbanken proportional zu den Einsätzen ihrer jeweiligen Spielerinnen und Spieler aufgeteilt.