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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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b. beim Blindspiel die Wahrscheinlichkeit, einen Gewinn zu erzielen, gering ist;
c. die Spielerinnen und Spieler mehrere Optionen zur Beeinflussung des Spielverlaufs haben; und
d. ein erfolgreiches Spiel Fertigkeiten einer gewissen Komplexität erfordert.
2. Kapitel: Spielbanken
1. Abschnitt: Konzessionen
Art. 4 Wirtschaftliche Überlebensfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGS)
Beantragt die Gesuchstellerin eine Erweiterung der Konzession um das Recht, Spiele online durchzuführen, so beurteilt die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit separat für das Online-Angebot und das landbasierte Angebot.
Art. 5 Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGS)
Der volkswirtschaftliche Nutzen der Gesuchstellerin für die Standortregion wird beurteilt aufgrund der Auswirkungen auf:
a. den Arbeitsmarkt;
b. den Tourismus;
c. die öffentliche Hand, namentlich bezüglich des Steueraufkommens;
d. die angestammten Betriebe;
e. die Kosten im Gesundheitswesen.
Art. 6 Wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS)
Als wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gelten natürliche und juristische Personen, die aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung den Betrieb der Spielbank beeinflussen können.
Art. 7 Wirtschaftlich Berechtigte
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS)
1Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin 5 Prozent beträgt oder übersteigt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, deren Beteiligung 5 Prozent aller Stimmrechte beträgt oder übersteigt.
2Personen, die eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der ESBK eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte