Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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– Neu sind neben negatorischen Ansprüchen auch reparatorische Verbandsklagen gemäss Artikel 89a VE-ZPO zulässig.

– Die spezifischen Regelungen lauterkeitsrechtlicher Verbandsklagen sollen beibehalten werden; die Regelungen der Artikel 9 Absatz 2 (besonderer Anspruch auf Berichtigung oder Urteilsmitteilung an Dritte oder Veröffentlichung), Artikel 11 (Klagen gegen den Geschäftsherrn) und Artikel 13a (Beweislastumkehr) sind daher weiterhin anwendbar.

2.2.7 Kartellgesetz (KG)

Art. 43 Abs. 1 Bst. b und c

Zur Vereinheitlichung und Harmonisierung soll auch das nach geltendem Recht bestimmten Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie Konsumentenorganisationen zustehende Recht, sich an Untersuchungen von Wettbewerbsbeschränkungen beteiligen zu können, mit den Voraussetzungen zur Verbandsklage nach Artikel 89 Absatz 1 VE-ZPO übereinstimmend geregelt werden. In einem angepassten Buchstaben b soll neu an die Legitimation zur Verbandsklage nach Artikel 89 Absatz 1 VE-ZPO angeknüpft werden: Vereine und andere Organisationen, die dazu legitimiert sind, können sich auch an den Untersuchungen von Wettbewerbsbeschränkungen beteiligen. Buchstabe c kann daher aufgehoben werden.

2.2.8 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 8d Verbandsklage und Gruppenvergleich

Streu- und Massenschäden zeichnen sich gerade in den letzten Jahren und Jahrzenten immer mehr dadurch aus, dass sie in den meisten Fällen eine internationale Komponente haben, indem sich die Schäden nicht nur auf betroffene Personen in der Schweiz beziehungsweise in einem einzigen Staat beschränken oder aber der Schadensverursacher und Schädiger in einem anderen Staat ansässig ist. Bei der Durchsetzung von Streu- und Massenschäden und in besonderem Masse bei der kollektiven Durchsetzung solcher Schäden stellen sich zunehmend auch internationalprivatrechtliche Fragen. Dies betrifft vorab die internationale Zuständigkeit für solche kollektiven Verfahren. Diese soll daher für die erweiterte Verbandsklage nach Artikel 89 und 89a VE-ZPO sowie für Gruppenvergleichsverfahren nach Artikel 352a ff. VE-ZPO in Zukunft ausdrücklich und eigenständig in einem neuen Artikel 8d VE-IPRG geregelt werden. Zu beachten ist, dass nach der allgemeinen Regelung von Artikel 1 Absatz 2 IPRG völkerrechtliche Verträge und damit insbesondere die Regelungen des Lugano-Übereinkommens226 vorbehalten sind.

226 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ); SR 0.275.12