Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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Erläuterungen zu Artikel 89 VE-ZPO), sollen sie zukünftig zur Verbandsklage legitimiert sein. Ihrer spezialgesetzlichen Natur und ihren Besonderheiten sowie der bisherigen Rechtslage und Praxis ist weiterhin im Rahmen der Anwendung der allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen Rechnung zu tragen; bisher klageberechtigte Organisationen sind grundsätzlich auch nach neuem Recht als legitimiert zu betrachten.

In Absatz 1 sind die Buchstaben a und b zu streichen; die Klageberechtigung von Verbänden und Organisationen soll neu ausschliesslich in Absatz 2 von Artikel 56 geregelt werden. Im neu gefassten Absatz 2 wird für die Legitimationsvoraussetzungen und die Klagemöglichkeiten grundsätzlich auf die Artikel 89 und 89a VE-ZPO verwiesen. Weiterhin gelten für diese Verbandsklagen auch die besonderen Regelungen und Möglichkeiten von Artikel 52 und 55 Absatz 1 Buchstabe c MSchG. Ebenfalls gelten die Bestimmungen von Artikel 54, 57, 59 und 60 MSchG auch für Verbandsklagen; damit wird den besonderen Umständen solcher markenrechtlicher Verbandsklagen weiterhin Rechnung getragen.

2.2.5 Wappenschutzgesetz (WSchG)

Art. 21

Entsprechend dem Markenschutzgesetz ist auch die spezialgesetzliche Verbandsklage in Artikel 21 Wappenschutzgesetz225 anzupassen. Für die Legitimationsvoraussetzungen und die Klagemöglichkeiten kann neu grundsätzlich auf die Artikel 89 und 89a VE-ZPO verwiesen werden; weiterhin anwendbar bleibt sodann die Bestimmung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c WSchG.

2.2.6 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 10 Abs. 2

Auch die Verbandsklage nach Lauterkeitsrecht soll den Änderungen und Erweiterungen von Artikel 89 und 89a VE-ZPO entsprechend angepasst werden. Artikel 10 Absatz 2 UWG ist daher wie folgt neu zu fassen:

– Verbände und Organisationen sollen neu nach Artikel 89 Absatz 1 VE-ZPO zur Verbandsklage legitimiert sein. Damit ist erforderlich, dass es sich um eine nicht gewinnorientierte Organisation handelt (Bst. a), diese statutarisch oder gemäss ihrer Satzung zur Wahrung der Interessen der von der Verletzung des UWG betroffenen Personengruppe befugt ist (Bst. b) und sie zu dieser Interessenwahrung auch geeignet erscheint (Bst. c).

225 Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen vom 21. Juni 2013 (Wappenschutzgesetz, WSchG); SR 232.21.