Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 69Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

6.30 Einvernahme von Zeugen, Parteien oder Sachverständigen mittels Videokonferenz

Aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Kosteneffizienz sollte aus Sicht eines Teilnehmers960 die Einvernahme mittels Videokonferenz oder ähnlichen technischen Mitteln analog zu Artikel 144 StPO eingeführt werden. Der Teilnehmer schlägt vor, dies in einem neuen Artikel 170a ZPO und einem Verweis in Artikel 187 als Kann-Vorschrift einzuführen.

6.31 System der Ausnahmen vom Schlichtungsverfahren (Art. 198-199 ZPO)

Aus systematischer Sicht wäre es gemäss einem Teilnehmer961 vorzuziehen, die obligatorische Schlichtung als Regel verbunden mit der Möglichkeit vorzusehen, als Ausnahme direkt ein Entscheidverfahren einzuleiten. Denn das derzeitige System (obligatorische Schlichtung, Ausschluss der Schlichtung in Ausnahmefällen und Wahl zwischen der Schlichtung und dem Entscheidverfahren als Ausnahme von der Ausnahme) beinhaltet im internationalen Verhältnis die Gefahr, dass die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens keine Rechtshängigkeit begründet, sodass wiederum durch rasche Einleitung eines Verfahrens im Ausland ein Verfahren in der Schweiz verunmöglicht werden kann.

6.32 Schlichtungsverfahren in personenstands- oder familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 198 ZPO)

Ein Teilnehmer962 schlägt vor, Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe b bis d ZPO zu streichen und Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe a und g ZPO zu ändern, um in den entsprechenden personenstands- oder familienrechtlichen Angelegenheiten ein Schlichtungsverfahren vorzusehen. Denn Kindern unverheirateter Eltern steht ein Schlichtungsversuch zu, mit dem sich ein Rechtsstreit vermeiden lässt, nicht jedoch Kindern verheirateter Eltern.

Vier Kantone963 und drei Organisationen964 schlagen vor, Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe bbis ZPO aufzuheben oder zu revidieren. Denn diese mit dem neuen Unterhaltsrecht eingeführt Bestimmung führt zu Schwierigkeiten bei der Auslegung (Unter welchen Voraussetzungen gilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als angerufen? Schränkt der Verweis auf die Artikel 298b und 298d ZGB die Tragweite der Bestimmung ein?) und der Vorhersehbarkeit und wird in den Kantonen unterschiedlich umgesetzt. Zudem hat die Schlichtungsbehörde nicht die Kompetenz, Vereinbarungen über Kinderunterhaltsbeiträge zu genehmigen (Art. 287 Abs. 1 ZGB), so dass in jedem Fall das Gericht angerufen werden muss. Schliesslich können sich verheiratete Eltern direkt an das Gericht wenden, während unverheiratete Eltern ein Schlichtungsverfahren durchlaufen müssen. Einige965 schlagen vor, die Schlichtung in allen familienrechtlichen Verfahren auszuschliessen und stattdessen das vereinfachte Verfahren anzuwenden. Vorgeschlagen wird auch, die Schlichtung für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Unterhalt des Kindes966 oder des minderjährigen Kindes967 auszuschliessen sowie die Voraussetzung der Anrufung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu streichen968. Ein Teilnehmer969 schlägt vor, in Absatz 1 Buchstabe c das streitige Abänderungsverfahren aufzuführen.

960 AG ZICC

961 WalderWyss

962 Reiser

963 BS, BE, GE, ZH

964 Friedensrichter ZH, SVFV, SVR

965 BS; SVR

966 SVFV

967 BS

968 SVFV

969 SGAV