Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
6.6 Vorgeschlagene Anpassungen des FiLaG
Aufgrund der in Kapitel 6 vorgeschlagenen Massnahmen sind die nachfolgenden Anpassungen im FiLaG notwendig. Art. 3 Abs. 3 betrifft den Faktor Alpha (Kapitel 6.2). Art. 8 Abs. 2 Bst. c-e sollen aufgehoben werden, weil die entsprechenden Indikatoren nie verwendet wurden, da keine ausreichende Datengrundlage vorhanden ist, oder weil sie bereits im Armutsindikator (Bst. a) berücksichtigt sind. Die Aufhebung von Art. 20 erfolgt, weil dieser nicht mehr relevant ist. Die übrigen Änderungen betreffen den Vorschlag der KdK (Kapitel 6.1).
Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich
Art. 3 Abs. 3 zweiter und dritter Satz
3
...Bei den Vermögen der natürlichen Personen berücksichtigt er die im Vergleich zu den Einkommen unterschiedliche steuerliche Ausschöpfung. Bei den Gewinnen trägt er der reduzierten Besteuerung der steuerlich privilegierten Gesellschaften Rechnung.
Art. 3a Festlegung der Mittel des Ressourcenausgleichs
1
Der Bundesrat legt die Auszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone jährlich auf Grund ihres Ressourcenpotenzials pro Kopf fest.
2
Die Auszahlungen berechnen sich wie folgt:
a. Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf unter 70 Prozent des schweizeri-
schen Mittels liegt, erhalten Leistungen aus dem Ressourcenausgleich, so dass ihr Ressourcenpotenzial pro Kopf nach dem Ausgleich 86,5 Prozent des schweizeri-
schen Mittels erreicht.
b. Für die übrigen ressourcenschwachen Kantone, mit einem Ressourcenpotenzial
pro Kopf ab 70 Prozent, sinkt der Beitrag pro Kopf progressiv mit abnehmender
Differenz zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem schweizerischen Durch-
schnitt. Die Grenzabschöpfung beim Einsetzen der Progression beträgt 90 Pro-
zent.
c. Die sich aus dem Ressourcenpotenzial pro Kopf ergebende Rangfolge der Kan-
tone darf durch den Ressourcenausgleich nicht verändert werden.
3
Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.
Art. 4 Abs. 2 und 3
2
Die jährliche Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich beträgt zwei Drittel der Leistungen des Bundes.
3
Die ressourcenstarken Kantone entrichten pro Einwohnerin oder Einwohner einen einheitlichen Prozentsatz der Differenz zwischen ihrem Ressourcenpotenzial pro Kopf und dem schweizerischen Durchschnitt.