Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Art. 5, 6 und Art. 8 Abs. 2 Bst. c–e

Aufgehoben

Art. 9 Abs. 1–3

1

Der Grundbeitrag an den geografisch-topografischen Lastenausgleich im Jahr 2020 ent- spricht dem Grundbeitrag für das Jahr 2019 von … Franken angepasst um die Teuerung gegenüber dem Vorjahresmonat im April 2019.

2

Der Grundbeitrag an den soziodemografischen Lastenausgleich im Jahr 2020 entspricht dem Grundbeitrag für das Jahr 2019 von … Franken angepasst um die Teuerung gegenüber dem Vorjahresmonat im April 2019.

3

Der Bundesrat passt die Mittel für die nachfolgenden Jahre an die Teuerung an.

Art. 18 Abs. 1 und 2

1

Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle sechs Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor.

2

Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs und erörtert mögliche Massnahmen.

Art. 19 Abs. 8

Aufgehoben

Art. 19a Festlegung des Ausgleichs in den Jahren 2020 und 2021

1

In Abweichung von Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a beträgt im Jahr 2020 das Ressourcenpo- tenzial pro Kopf der Kantone, die vor Ausgleich weniger als 70 Prozent des schweizerischen Mittels erreichen, nach Ausgleich genau 87,7 Prozent des schweizerischen Mittels.

2

Im Jahr 2021 beträgt dieses genau 87,1 Prozent des schweizerischen Mittels.

Art. 20 und 22

Aufgehoben