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Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 14 Seiten

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l. Bungee-Jumping mit Ausnahme von Aktivitäten von Schaustellergewerben, die über eine Bewilligung nach Artikel 25 der Verordnung vom 4. September 20023 über das Gewerbe der Reisenden verfügen.

2Als Variantenabfahrten gelten mit Bergbahnen erschlossene und mit Schneesportgeräten durchgeführte Abfahrten, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Betreiber von Skilift- und Seilbahnanlagen liegen.

3Als Canyoning gilt das Begehen von Bachbetten mit beschränkten Ausstiegsmöglichkeiten, für das Schwimm- oder Klettertechniken erforderlich sind.

4Als Bungee-Jumping gilt ein Sprung in die Tiefe in freiem Fall an einem elastischen Seil oder ein Pendelsprung.

2. Abschnitt: Bewilligung

Art. 5 Bergführerinnen und Bergführer

1Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zum Führen von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–h.

2Dem Abschluss als «Bergführerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind:

a. altrechtliche Patente nach Anhang 4 Ziffer 1, sofern die Inhaberin oder der Inhaber den Beruf regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist;

b. ausländische Fähigkeitsausweise, die vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) als gleichwertig anerkannt sind;

c. das Diplom für Bergführerinnen und Bergführer der Internationalen Vereinigung für Bergführerverbände (IVBV).

3Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zum Durchführen von Canyoning, sofern die Bergführerin oder der Bergführer über eine Zusatzausbildung des Schweizer Bergführerverbands (SBV) oder der IVBV verfügt.

Art. 6 Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten

1Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zum Führen von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a–h, sofern dies unter der direkten oder indirekten Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung nach Artikel 5 geschieht.

2Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Bergführer-Aspirantin oder der Bergführer-Aspirant:

a. den Aspirantenkurs des SBV, einen von der IVBV anerkannten Aspirantenkurs oder einen vom Bundesamt für Sport (BASPO) als gleichwertig anerkannten ausländischen Aspirantenkurs bestanden hat;

b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bietet.

3Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zum Durchführen von Canyoning, sofern die Bergführer-Aspirantin oder der Bergführer-Aspirant über eine Zusatzausbildung des SBV oder der IVBV verfügt und die Aktivität unter der direkten oder indirekten Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 3 durchgeführt wird.

Art. 7 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer

1Die Bewilligung für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h, sofern der Zu- oder Abstieg:

a. kein Gehen am kurzen Seil erfordert;

b. keine Überquerung von Gletschern erfordert; und

c. keine Verwendung von technischen Hilfsmitteln wie Pickel oder Steigeisen erfordert.

2Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Kletterlehrerin oder der Kletterlehrer:

a. «Kletterlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kletterlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (BBG) ist oder einen vom SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat;

b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bietet.

3Dem Abschluss als «Kletterlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kletterlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt ist ein altrechtliches Patent nach Anhang 4 Ziffer 2, sofern die Inhaberin oder der Inhaber den Beruf regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist.

4Die Bewilligung für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer berechtigt zusätzlich zum Begleiten von Kundinnen und Kunden auf Klettersteigen, die höchstens dem Schwierigkeitsgrad K3 nach Anhang 2 Ziffer 5 entsprechen, sofern die Kletterlehrerin oder der Kletterlehrer über eine vom Berufsverband angebotene oder anerkannte Zusatzausbildung verfügt.

5Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.

3 SR 943.11

4 SR 412.10