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Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 14 Seiten

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4. Abschnitt: Meldepflicht für Personen aus der EU oder aus EFTA-Staaten

Art. 17

Für Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder von eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die ihre Berufsqualifikation nicht in der Schweiz erworben haben und im Rahmen einer Dienstleistungserbringung in der Schweiz selbstständig oder als entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erwerbstätig sein wollen, besteht vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz eine Meldepflicht nach der Gesetzgebung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen.

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 18 Erteilung der Bewilligung

1Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das Gesuch schriftlich bei der kantonalen Behörde am Wohnsitz oder Sitz einreichen. Hat die Person ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so hat sie das Gesuch bei der kantonalen Behörde am Ort ihrer hauptsächlichen Tätigkeit einzureichen.

2Das Gesuch muss die Angaben und Unterlagen nach Anhang 1 enthalten.

3Die Kantone können verlangen, dass ein von ihnen erstelltes Formular verwendet wird.

4Die Behörde prüft das Gesuch und die eingereichten Unterlagen innert 10 Tagen ab dem Eingang. Ist das Gesuch mangelhaft oder unvollständig, so weist die Behörde es zurück und setzt eine Frist zur Verbesserung. Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt das Gesuch als zurückgezogen.

5Die Behörde entscheidet über das Gesuch innert 10 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch vollständig vorliegt.

6Die Artikel 8 Absatz 2 und 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten sinngemäss für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer, für Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie für Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten.

7Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Verfahrensrecht.

Art. 19 Erneuerung der Bewilligung

1Für die Erneuerung der Bewilligung muss die Inhaberin oder der Inhaber einer Einzelbewilligung für Aktivitäten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–h und k:

a. nachweisen, dass sie oder er seit der Erteilung oder der letzten Erneuerung der Bewilligung eine von den Berufsverbänden angebotene oder anerkannte Weiterbildung im Bereich «Sicherheit und Risikomanagement» besucht hat, die mindestens zwei Tage dauert und Themen nach Artikel 2 des Gesetzes umfasst;

b. in geeigneter Form bestätigen, dass die Versicherungspflicht nach Artikel 13 des Gesetzes erfüllt wird.

2Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes müssen für die Erneuerung ihrer Bewilligung nachweisen, dass die Zertifizierung verlängert wurde.

3Im Übrigen findet Artikel 18 auf das Verfahren Anwendung.

Art. 20 Meldung von Änderungen

Wer über eine Bewilligung verfügt, ist verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde die folgenden Änderungen innert 30 Tagen mitzuteilen:

a. Änderungen in den Angaben nach Anhang 1;

b. Nichtverlängerung der Zertifizierung;

c. Änderungen im Zusammenhang mit der Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des Gesetzes und nach Artikel 24 dieser Verordnung.

Art. 21 Verzeichnis der Bewilligungen

1Das BASPO veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Bewilligungen nach den Artikeln 5–11.

2Das Verzeichnis enthält folgende Daten:

a. Name und Vorname beziehungsweise Firmenname der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;

b. Postadresse;

c. Art der Bewilligung;

d. Datum des Ablaufs der Bewilligung;

e. Internet-Auftritt der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, sofern dieser freiwillig bekannt gegeben wurde.

3Die Daten werden von den zuständigen kantonalen Behörden im Verzeichnis eingetragen.

4Das BASPO und die zuständigen kantonalen Behörden dürfen die Daten bearbeiten.

5Die Daten dürfen nur für den in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehenen Zweck verwendet werden.