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Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 14 Seiten

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Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung)

vom

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 4, 11 Absatz 2, 13 Absatz 2, 18 Absatz 2 und 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes

vom 17. Dezember 20101 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer

Risikoaktivitäten (Gesetz),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zusätzliche dem Gesetz unterstellte Aktivitäten

Zusätzlich zu Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes sind dem Gesetz unterstellt:

a. die Tätigkeit als Bergführer-Aspirantin oder Bergführer-Aspirant;

b. die Tätigkeit als Kletterlehrerin oder Kletterlehrer;

c. die Tätigkeit als Wanderleiterin oder Wanderleiter.

Art. 2 Gewerbsmässigkeit

Gewerbsmässig handelt, wer auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Aktivitäten nach Artikel 4 Absatz 1 ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielt. Werden diese Aktivitäten öffentlich angeboten, so wird die Gewerbsmässigkeit vermutet.

Art. 3 Beurteilung der Eignung der Schneebedingungen

1Bei Aktivitäten im Schnee hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber das Lawinenrisiko in Bezug auf die konkret befahrene oder begangene Route gemäss dem Stand des Wissens zu beurteilen.

2Die Aktivität darf durchgeführt werden, wenn kein erhöhtes Lawinenrisiko besteht. Soll die Aktivität von einer Bergführerin oder einem Bergführer oder von einer Bergführer-Aspirantin oder einem Bergführer-Aspiranten durchgeführt werden, so darf kein hohes Lawinenrisiko bestehen.

2. Kapitel: Bewilligungen

1. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Aktivitäten

Art. 4

1Für das Anbieten folgender Aktivitäten ist eine Bewilligung erforderlich:

a. Hochtouren nach Anhang 2 Ziffer 1;

b. Alpinwandern ab dem Schwierigkeitsgrad T4 nach Anhang 2 Ziffer 2;

c. Touren mit Schneesportgeräten nach Anhang 2 Ziffer 3;

d. Schneeschuhtouren ab dem Schwierigkeitsgrad WT2 nach Anhang 2 Ziffer 4, mit Ausnahme von Schneeschuhtouren auf ausgeschilderten und geöffneten Winterwanderwegen oder Schneeschuhrouten;

e. Variantenabfahrten ab dem Schwierigkeitsgrad WS nach Anhang 2 Ziffer 3;

f. Begehen von Klettersteigen nach Anhang 2 Ziffer 5;

g. Eisfall- und Steileisklettern;

h. Klettern mit mehr als einer Seillänge;

i. Canyoning;

j. River-Rafting auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III nach Anhang 3 mit einem Raft im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 12 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19782;

k. Wildwasserfahrt auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III nach Anhang 3 mit einem Boot oder einem anderen Sportgerät wie einem Kanu, Kajak, Hydrospeed, Funyak oder Tube;

SR ..........

1 SR 935.91

2 SR 747.201.1

2018–......