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Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 14 Seiten
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Art. 11 Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes
Die Bewilligung für Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 4 Absatz 1, für welche die Anbieter zertifiziert sind.
3. Abschnitt: Zertifizierung
Art. 12 Zertifizierungsstelle
Die Zertifizierung von Betrieben, die Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c–e des Gesetzes anbieten, muss durch eine vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) anerkannte Zertifizierungsstelle vorgenommen werden.
Art. 13 Anerkennung von Zertifizierungsstellen durch das VBS
1Das VBS anerkennt Zertifizierungsstellen, sofern diese:
a. nach der Norm EN ISO/IEC 17021-1:20158 zertifizieren;
b. als Sicherheitsmanagementsystem die ISO-Normen 21101:2014 «Adventure tourism – Safety management systems – Requirements»9 und 21103:2014 «Adventure tourism – Information for participants»10 sowie den dazu gehörenden technischen Bericht ISO/TR 21101:2013 «Adventure tourism – Leaders – Personnel competence»11 verwenden;
c. nur Auditorinnen und Auditoren einsetzen, die sich über Fachkenntnisse in den Aktivitäten nach Artikel 4 Absatz 1 ausweisen können;
d. eine Überprüfung der Sicherheitsstandards auch in der praktischen Umsetzung vor Ort garantieren.
2Die Anerkennung gilt höchstens fünf Jahre. Sie kann auf Gesuch hin und nach erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
3Anerkannte Zertifizierungsstellen müssen sicherstellen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt bleiben. Sie haben dem VBS unaufgefordert und umgehend alle bezüglich ihrer Anerkennung wesentlichen Änderungen zu melden.
4Bestehen Anzeichen dafür, dass eine anerkannte Zertifizierungsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so nimmt das VBS die nötigen Abklärungen vor.
5Das VBS kann die Anerkennung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. In leichten Fällen kann das VBS bis zur Behebung der Mängel die Anerkennung mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
Art. 14 Anforderungen an die Zertifizierung
1Die Mindestanforderungen an eine Zertifizierung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind erfüllt, wenn:
a. das Sicherheitsmanagementsystem des Betriebs auf den Normen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b beruht;
b. die Zertifizierung gestützt auf eine Musterrisikoanalyse nach Anhang 5 erfolgt;
c. für die Durchführung von Aktivitäten nach Artikel 4 Absatz 1 nur Personen eingesetzt werden, die über die erforderlichen Ausbildungsabschlüsse nach Anhang 6 verfügen.
2Das VBS kann die Anhänge 5 und 6 Ziffer 1 anpassen, wenn sich Weiterentwicklungen im Bereich der Musterrisikoanalysen oder der erforderlichen Ausbildungsabschlüsse ergeben.
Art. 15 Zertifizierungen von ausländischen Zertifizierungsstellen
Das BASPO anerkennt im Einzelfall Zertifizierungen von ausländischen Zertifizierungsstellen, sofern die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie nach Artikel 14 erfüllt sind.
Art. 16 Sicherheitskonzepte und Sicherheitsüberprüfungen
1Das BASPO kann geeignete Institutionen unterstützen, die Sicherheitskonzepte und Sicherheitsüberprüfungen erarbeiten oder weiterentwickeln, namentlich im Bereich der Musterrisikoanalysen, der Beurteilung von Ausbildungsabschlüssen und der Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Zertifizierung.
2Es schliesst hierzu mit den Institutionen Leistungsverträge ab.
8 Die Norm kann kostenpflichtig bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
9 Die Norm kann kostenpflichtig bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
10 Der technische Bericht kann kostenpflichtig bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
11 Die Norm kann kostenpflichtig bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.