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Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 14 Seiten

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6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung eines Erlasses

Die Risikoaktivitätenverordnung vom 30. November 201213 wird aufgehoben.

Art. 29 Übergangsbestimmung

Bewilligungen, die nach bisherigem Recht ausgestellt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig. Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

13 AS 2013 447, 2014 2767