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Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 14 Seiten
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6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung eines Erlasses
Die Risikoaktivitätenverordnung vom 30. November 201213 wird aufgehoben.
Art. 29 Übergangsbestimmung
Bewilligungen, die nach bisherigem Recht ausgestellt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig. Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
13 AS 2013 447, 2014 2767