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Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 14 Seiten

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Art. 8 Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer

1Die Bewilligung für Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c–e, sofern:

a. die Tour höchstens folgenden Schwierigkeitsgraden entspricht:

1. bei Skitouren: WS nach Anhang 2 Ziffer 3,

2. bei Schneeschuhtouren: WT3 nach Anhang 2 Ziffer 4,

3. bei Variantenabfahrten: S nach Anhang 2 Ziffer 3;

b. keine Gletscher überquert werden;

c. abgesehen von Schneesportgeräten, Fellen, Harscheisen und Schneeschuhen keine weiteren technischen Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile verwendet werden müssen.

2Dem Abschluss als «Schneesportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind:

a. altrechtliche Patente nach Anhang 4 Ziffer 3, sofern die Inhaberin oder der Inhaber den Beruf regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist;

b. der Abschluss als «Swiss Snowboard Instructor SSBS» mit einer Zusatzausbildung im Bereich «Varianten und Touren» gemäss Ausbildungsreglement des Schweizer Schneesport Berufs- und Schulverband (SSBS) vom Oktober 20165;

c. ausländische Fähigkeitsausweise, die vom SBFI als gleichwertig anerkannt sind.

3Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c–e solche Aktivitäten durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.

Art. 9 Wanderleiterinnen und Wanderleiter

1Die Bewilligung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Schneeschuhtouren nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, unter der Voraussetzung, dass:

a. die Tour höchstens dem Schwierigkeitsgrad WT3 nach Anhang 2 Ziffer 4 entspricht;

b. keine Gletscher überquert werden;

c. abgesehen von Schneeschuhen keine technischen Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile verwendet werden müssen.

2Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Wanderleiterin oder der Wanderleiter:

a. «Wanderleiterin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG6 ist;

b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bietet.

3Dem Abschluss als «Wanderleiterin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG gleichgestellt sind:

a. ausländische Fähigkeitsausweise, die vom SBFI als gleichwertig anerkannt sind;

b. ein von der Internationalen Vereinigung für Wanderleiterverbände (UIMLA) anerkanntes Diplom als «International Mountainleader (IML)».

4Die Bewilligung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter berechtigt zusätzlich zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Alpinwanderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, die höchstens dem Schwierigkeitsgrad T4 nach Anhang 2 Ziffer 2 entsprechen, sofern die Wanderleiterin oder der Wanderleiter über eine vom Berufsverband anerkannte Zusatzausbildung verfügt.

5Wanderleiterinnen und Wanderleiter in Ausbildung dürfen unter direkter oder indirekter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Schneeschuhtouren nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.

Art. 10 Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten

1Die Bewilligung für Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Wildwasserfahrten auf Fliessgewässern nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k.

2Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Leiterin oder der Leiter für Wildwasserfahrten:

a. «Kanulehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kanulehrer mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG7 ist oder einen vom SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat;

b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bietet.

3Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Wildwasserfahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.

5Das Ausbildungsreglement ist kostenlos einsehbar unter: www.ssbs.ch/de/download/reglement.html.

6 SR 412.10

7 SR 412.10