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Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 14 Seiten
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Art. 22 Massnahmen bei Missachtung von Vorschriften
1Die für die Bewilligung zuständige kantonale Behörde ergreift die nötigen Massnahmen, wenn sie feststellt, dass Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung missachtet werden, namentlich wenn:
a. die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind;
b. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber nicht mehr über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt;
c. die Informationspflicht verletzt wird.
2Besteht Aussicht auf Behebung des Mangels, so setzt die Behörde eine angemessene Frist zu dessen Behebung an. Diese kann in begründeten Fällen erstreckt werden.
3Besteht keine Aussicht auf Behebung des Mangels und ist eine Fortsetzung des Anbietens der Aktivität nicht zu verantworten, so untersagt die Behörde das Anbieten der Aktivität und entzieht die Bewilligung.
4Kantonale Vollzugsbehörden, die eine Missachtung von Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung feststellen, sind verpflichtet, dies der für die Bewilligung zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
Art. 23 Gebühren
1Es werden folgende Gebühren erhoben:
a. für die Erteilung und die Erneuerung einer Bewilligung: höchstens 100 Franken;
b. für den Entzug einer Bewilligung: höchstens 200 Franken.
2Ist die Prüfung von Dokumenten oder der Entzug einer Bewilligung mit aussergewöhnlichem Aufwand verbunden, so wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken pro Stunde erhoben. Jede angebrochene halbe Stunde gilt als volle halbe Stunde.
3Auslagen, namentlich die Kosten für Expertisen, und die Gebühren des SBFI für die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Ausweisen werden gesondert berechnet und zusätzlich zu den Gebührenansätzen in Rechnung gestellt.
4Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200412.
3. Kapitel: Versicherungs- und Informationspflicht
Art. 24 Versicherungspflicht
1Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des Gesetzes beträgt 5 Millionen Franken pro Jahr.
2Folgende Sicherheiten sind einer Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:
a. eine Bürgschaft oder eine Garantieerklärung einer Bank in der Höhe von 5 Millionen Franken;
b. ein Sperrkonto bei einer Bank in der Höhe von 5 Millionen Franken.
3Das Versicherungsunternehmen oder die Bank muss über die Zulassung der zuständigen Aufsichtsbehörde verfügen.
4Artikel 13 des Gesetzes ist auch auf Bergführer-Aspirantinnen und –Aspiranten, Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer, Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie auf Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten anwendbar.
Art. 25 Informationspflicht
Wer über eine Bewilligung nach dem Gesetz verfügt, muss seine Kundinnen und Kunden über seine Versicherung oder die gleichgestellte Sicherheit informieren:
a. in den Verträgen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
b. auf Buchungsbestätigungen und Billetten;
c. im Internetauftritt.
4. Kapitel: Kantonales Varianteninventar
Art. 26
Die Kantone können auf ihrem Gebiet Touren und Abfahrten in einem Inventar zusammenfassen, das die für das Anbieten der jeweiligen Tour oder Abfahrt notwendige Ausbildung bezeichnet.
5. Kapitel: Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des Gesetzes
Art. 27
Artikel 15 des Gesetzes ist auch auf Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer, Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie auf Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten anwendbar.