Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 23 Seiten

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung,

Bevölkerungsschutz und Sport VBS

Bundesamt für Sport BASPO

Sportpolitik und Ressourcen

Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und An-

bieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung; SR 935.911) Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Totalrevision

Mit der Revision der Risikoaktivitätenverordnung müssen zahlreiche Bestimmungen angepasst werden. Es wird eine Totalrevision vorgenommen, da die Änderung mehr als die Hälfte der Artikel des Erlasses betrifft (vgl. Ziff. 276 der Gesetzestechnischen Richtlinien, GTR).

2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Artikel 1

Dieser Artikel unterstellt weitere Aktivitäten dem Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 1 Abs. 3 Risikoaktivitätengesetz). Es handelt sich dabei um die Tätigkeit als Kletterlehrerin bzw. Kletterlehrer sowie als Wanderleiterin bzw. Wanderleiter. Da einzelne Bereiche ihres jeweiligen Tätigkeitsfeldes gemäss der Risikoaktivitätenverordnung den Bergführerinnen und Bergführern resp. zum Teil auch den Schneesportlehrerinnen bzw. Schneesportlehrern vorbehalten sind, könnten Kletterlehrerinnen bzw. Kletterlehrer sowie Wanderleiterinnen bzw. Wanderleiter keine gewerbsmässigen Aktivitäten mehr anbieten, wenn ihnen die Verordnung nicht eine entsprechende Befugnis einräumen würde. Eine Regelung für die Bergführeraspirantinnen bzw. -aspiranten drängt sich auf, weil diese zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises darauf angewiesen sind, unter direkter oder indirekter Aufsicht einer Bergführerin oder eines Bergführers Gäste weitgehend selbständig zu führen.

Artikel 2

Ein Anbieter handelt gewerbsmässig und untersteht der Risikoaktivitätengesetzgebung, wenn er auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Entgelt (Haupt- oder Nebeneinkommen) erzielt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Entgelt ist. Die in der Verordnung vorgesehene Grenze von 2300 Franken pro Jahr für die Annahme der Gewerbsmässigkeit wird aufgehoben. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Kundinnen und Kunden macht es keinen Sinn, wenn Risikoaktivitäten bis zu einem bestimmten Einkommen bewilligungsfrei angeboten werden dürfen.

Folglich wird ab dem ersten Schweizer Franken Umsatz mit Aktivitäten gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine gewerbsmässig durchgeführte Aktivität angenommen.

Artikel 2 verankert weiter eine gesetzliche Vermutung. Das öffentliche Angebot einer Aktivität im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 begründet die Vermutung, dass die Aktivität gewerbsmässig erfolgt. Sofern eine von dieser Vermutung betroffene Person der Ansicht sein sollte, dass es bei ihrer Aktivität nicht um ein öffentliches Angebot handelt,