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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten

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vom 29. Juni 199051, 25. November 199252, 17. September 199753 und 3. Dezember 199954 (Montrealer Protokoll) halten; und

Ziff. 4

4 Verwendung

4.1 Verbote

1Ozonschichtabbauende Löschmittel dürfen nicht verwendet werden.

2In der Luft stabile Löschmittel dürfen nicht bei Übungen und Tests verwendet werden.

4.2 Ausnahmen

Ozonschichtabbauende Löschmittel dürfen verwendet werden in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee und in Atomanlagen, wenn die Sicherheit von Personen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung ohne den Einsatz ozonschichtabbauender Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet werden kann.

Ziff. 4bis

4bis Entsorgung

Ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Löschmittel gelten als Abfälle, wenn sie in einem Gerät oder einer Anlage enthalten sind, die ausser Betrieb genommen wird. Dies gilt nicht für Löschmittel, die ohne Behandlung rechtmässig gemäss Ziffer 2.2 Buchstabe d wieder in Verkehr gebracht werden.

Ziff. 8 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und c und Abs. 2

8 Besondere Kennzeichnung

1Herstellerinnen müssen Löschgeräte und -anlagen, die Löschmittel enthalten oder enthalten werden, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/201455 aufgeführt sind, mit folgenden Angaben versehen:

a. Aufschrift: «Enthält fluorierte Treibhausgase»;

c. Menge der Löschmittel, in kg und in Tonnen CO2-Äquivalente sowie das Treibhauspotenzial der Löschmittel.

51 SR 0.814.021.1

52 SR 0.814.021.2

53 SR 0.814.021.3

54 SR 0.814.021.4

55 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl L 150 vom 20. Mai 2014, S. 195.