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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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Anhang 2.12 (Art. 3)
Aerosolpackungen
Ziff. 3 Abs. 1 Einleitungssatz
1Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht für Arzneimittel und Medizinprodukte, wenn:
Ziff. 4 Abs. 2
2Die Aufschrift muss in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem die Aerosolpackung in Verkehr gebracht wird, abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.
Ziff. 6
6 Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Aerosolpackungen, die nach den Anforderungen an die zu verwendenden Amtssprachen gemäss bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Mai 2020 in Verkehr gebracht werden.