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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten

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2Der Hinweis und die Angaben nach Absatz 1 müssen in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Löschgerät oder die Löschanlage in Verkehr gebracht wird, abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.

Ziff. 9

9 Übergangsbestimmung

Für Löschgeräte und -anlagen, die in der Luft stabile Löschmittel enthalten oder enthalten werden, die in Anhang A des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 199756 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) aufgeführt sind, ist bis zum 31. Mai 2020 auch eine Kennzeichnung nach Ziffer 8 zur ChemRRV in der Fassung vom 10. Dezember 201057 zulässig.

56 SR 0.814.011

57 AS 2011 113