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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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Anhang 2.11 (Art. 3)
Löschmittel
Ziff. 1 Abs. 3–5
3Eine Anlage ist eine in einem Gebäude (stationäre Anlage) oder auf einem Fahrzeug (mobile Anlage) fest installierte Vorrichtung, welche das Löschmittel mittels eines Rohrleitungssystems zu den Stellen, an denen ein Brand bekämpft wird, verteilt.
4Der Umbau bestehender Anlagen ist dem Inverkehrbringen von Anlagen gleichgestellt.
5Ein Gerät ist ein transportables Hilfsmittel zum Löschen von Bränden, welches kein fest installiertes Rohrleitungssystem aufweist.
Ziff. 1bis
1bis Löschmittel, die Fluortenside enthalten
Für Löschmittel, die Fluortenside enthalten, gilt Anhang 1.16.
Ziff. 3.1 Bst. c
Verboten ist die Ausfuhr von:
c. Geräten und Anlagen, zu deren Gebrauch ozonschichtabbauende Löschmittel nötig sind.
Ziff. 3.2 Abs. 1
1Ozonschichtabbauende Löschmittel sowie Geräte und Anlagen, zu deren Gebrauch ozonschichtabbauende Löschmittel nötig sind, dürfen ausgeführt werden zur Verwendung in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee und in Atomanlagen, wenn die Sicherheit von Personen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung ohne den Einsatz ozonschichtabbauender Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet werden kann.
Ziff. 3.3 Abs. 3 Bst. a
3Eine Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn:
a. die Ausfuhr in Staaten erfolgt, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls vom 16. September 198750 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und seiner Änderungen