Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 47 Seiten

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Versicherer

Die Mehrheit der Mitglieder von santésuisse, Assura und Groupe Mutuel und die SGV beantragen, dass für die Berechnung des Kantonsbeitrags die Bruttokosten massgebend sind, also inklusive Kostenbeteiligung. So könne eine Ungleichbehandlung der Versicherten mit hoher Franchise vermieden werden. Die Minderheit der Mitglieder von santésuisse, welche bei Artikel 60a eine pauschale Berechnung des Kantonsbeitrags beantragen, unterstützen in Artikel 60 Absatz 3 den Vorschlag der SGK-N.

Curafutura, CSS, SWICA und Visana unterstützen den Vorschlag der SGK-N.

Stellungnahmen zu Artikel 60 Absatz 4

Kantone

Der Kanton GL beantragt, den Kantonsanteil von 25,5 Prozent nochmals zu überprüfen, nachdem mit ambulanten Listen den WZW-Kriterien mehr Nachachtung verschafft wurde. Der Kantonsanteil sei heute bezogen auf die WZW-Kriterien zu hoch. Der Kanton NE macht auf seine zu erwartenden Mehrkosten aufmerksam, besonders in Kombination mit der stark steigenden Restfinanzierung der Langzeitpflege. Er fordert Übergangsfristen.

Kantonale Ärztegesellschaften

Die GAeSO beantragt, den kantonalen Finanzierungsanteil in einer Übergangszeit zur Bildung von Reserven auf mindestens 30% zu erhöhen.

Versicherer

Santésuisse und Assura beantragen in Artikel 60 Absatz 3 eine Orientierung an den Bruttokosten, entsprechend ist der Prozentsatz in Absatz 4 anzupassen.

Curafutura, CSS, Groupe Mutuel, SWICA und Visana unterstützen den Vorschlag der SGK-N. Assura vertritt die Ansicht, dass der Prozentsatz des Kantonsbeitrags insofern angepasst werden solle, als sich der Kantonsbeitrag ausgehend von den Bruttokosten berechnet.

Groupe Mutuel ist der Ansicht, dass Übergangsfristen für die Kantone notwendig seien.

Andere

Das BFG ist der Meinung, dass ein Prozentsatz von 25.5% zu einer massiven Mehrbelastung der Kantone und zu einer Entlastung der Prämien führe. Da ausserdem das jeweilige Verhältnis der stationären und ambulanten Kosten von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist, sind wie bei der neuen Spitalfinanzierung Übergangsfristen anzuraten.

Stellungnahmen zu Artikel 60 Absatz 5

Versicherer

Santésuisse und Assura beantragen, dass der Bund auch für die Versicherten im Ausland, welche von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b), einen Bundesbeitrag leisten soll.

Curafutura, CSS und Groupe Mutuel unterstützen den Vorschlag der SGK-N.