Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 47 Seiten

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verteilungs- bzw. sozialpolitische Frage und bedürfe einer anderen Diskussion. Vor diesem Hintergrund sei die Vorlage der SGK-N als ungenügend zu bezeichnen, denn sie reduziere die Komplexität der Einflussfaktoren der Kostenentwicklung auf einen einzigen, nämlich auf die Ausgestaltung der Finanzierung.

Einheitliche Finanzierung als Einzelmassnahme hat keinen massgeblichen Effekt auf Kosteneindämmung

Die GDK und die Kantone AG, AI, BE, BL, GE, FR, JU, NE, NW, SO, SG, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG und ZH führen an, dass eine einheitliche Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen mit dem Versicherer als Monist als Einzelmassnahme keinen massgeblichen Beitrag zur Eindämmung der Systemkosten leiste. Zwei grosse Kostentreiber im schweizerischen Gesundheitswesen, die Fehlanreize im Zusammenhang mit den Tarifen und dem Versicherungsstatus der Patienten, würden durch die vorgeschlagene Reform nicht angetastet.

Anreize in den Bereichen Tarife und Versicherungsstatus müssten laut der GDK und den Kantonen AG, BE, FR, LU, NW, SG, TG, TI, UR, VD, ZG und ZH dort gesetzt werden, wo der Behandlungsentscheid getroffen werde, also primär beim Leistungserbringer. Für diesen sei unerheblich, ob er aus einer oder aus zwei Händen entschädigt werde. Eine reine Umleitung der Finanzflüsse von den Kantonen zu den Versicherern setze keinen neuen Anreiz beim Leistungserbringer und bewirke folglich keine Kostendämpfung.

Vertragsspitäler

Die Vorlage würde laut GDK, CLASS und den Kantonen AG, BE, BL, GE, FR, LU, NW, SG, SZ, TG, TI, UR, VS und VD eine Besserstellung der Vertragsspitäler bedeuten, da die durch sie erbrachten Leistungen neu zu 74,5% statt zu 45% durch die OKP mitfinanziert würden. Es sei anzunehmen, dass durch die damit gesteigerte Attraktivität der Vertragsspitäler Mengen- und Kapazitätsausweitungen entstehen. Die Wirksamkeit der kantonalen Spitalplanungen würde durch die Stärkung der Vertragsspitäler unterlaufen, die Steuerungsinstrumente im stationären Bereich also geschwächt. Dies führe zu Mehrkosten und Prämienerhöhungen. Die Vorlage gehe in leichtfertiger Weise nicht auf diese Auswirkungen ein.

Laut dem Kanton SG verunmöglicht die Besserstellung der Vertragsspitäler die zwingend zu gewährleistende kostenneutrale Überführung. Der Kanton GE bedauert, dass der erläuternde Bericht keine Begründung für die vorgesehene Besserstellung der Vertragsspitäler enthalte.

Konsequent wäre es laut der GDK und den Kantonen TG, VD und ZH, unter diesen Umständen das Institut der Vertragsspitäler abzuschaffen. Finde sich dafür keine Mehrheit, so müsste laut den Kantonen TG und ZH in Erhaltung des Status quo zumindest der Beitrag der Versicherer im Rahmen der einheitlichen Finanzierung auf 45% des Betrages, der einem Listenspital zusteht, festgelegt werden.

Verlagerung stationär-ambulant

Laut GDK und den Kantonen AG, AI, BE, FR, NW, SG, UR, ZG, ZH ist die einheitliche Finanzierung zur Förderung der Verlagerung stationär-ambulant nicht unverzichtbar, wie die Resultate von ambulanten Listen beispielsweise im Kanton LU zeigten, wo die Gesamtkosten verringert wurden, ohne dass für die Versicherer Mehrkosten entstanden seien. Allfällige Schwierigkeiten der Leistungserbringer mit tiefen Tarifen im ambulanten Bereich sollten durch eine Weiterentwicklung der Tarife aufgefangen werden.

Auch die CLASS sowie die Kantone GE, JU und NE weisen darauf hin, dass das Haupthindernis für die Verlagerung in den ambulanten Bereich die unterschiedlichen Vergütungen im stationären und ambulanten Bereich seien sowie die Möglichkeit für die Leistungserbringer, bei Zusatzversicherten zusätzliche Beträge in Rechnung zu stellen. Von einer einheitlichen Finanzierung seien die Leistungserbringer hingegen nicht direkt betroffen, weswegen die Verlagerung damit nicht direkt gefördert werde.