Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 47 Seiten

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Dieser Effekt könnte die Bestrebungen der Kantone zur weiteren Verlagerung in den ambulanten Bereich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens unterminieren und damit letztendlich auch einer wirksamen Kostendämpfungsmassnahme im Wege stehen. In den Kantonen mit vorwiegend stationären Strukturen, die im gleichen Zug entlastet werden, wäre durch die Erhöhung des OKP-Finanzierungsanteils mit einem weiteren Anstieg der Prämien zu rechnen.

Die GDK sowie die Kantone AG, BE, LU, NW, UR, ZG bezeichnen es als unabdingbar, dass sämtliche Daten und Methoden, die der Ermittlung des gesetzlichen kantonalen Mindestanteils zugrunde liegen, transparent aufgezeigt würden. Nur so seien die Kantone in der Lage, die Konsequenzen der Umstellung auf eine einheitliche Finanzierung für ihre Haushalte zu prüfen und zu beziffern, und könne das Parlament der Öffentlichkeit gegenüber auch Rechenschaft ablegen, welche Folgen die Vorlage für sie als Steuer- und Prämienzahler haben würde.

Im Weiteren ist gemäss der GDK und den Kantonen AG, BE, LU, NW, UR, VD zu beachten, dass die kostenneutrale Überführung mit der Vorlage der SGK-N lediglich für einen Teilbereich der finanziellen Verantwortung der Kantone, nämlich für die Leistungsfinanzierung gewährleistet sei. Nebst ihrer Rolle als Kostenträger für medizinische Leistungen und Pflege würden die Kantone jährlich auch noch mit mehreren Milliarden Franken zur Finanzierung der Gesamtkosten im Gesundheitswesen beitragen, nämlich im Rahmen der individuellen Prämienverbilligung, der Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Spitäler und der Prävention, sowie nicht zuletzt als Träger der Verwaltungskosten der kantonalen gesundheitspolitischen und gesundheitspolizeilichen Aufgaben.

Der Kanton VD weist darauf hin, dass die vergangenen Revisionen des KVG bereits eine starke Mehrbelastung der Kantone zugunsten der Zusatzversicherungen (Spitalfinanzierung) und der OKP (Pflegefinanzierung) mit sich gebracht hätten.

Steuerungsmöglichkeiten für das ambulante Angebot

Die GDK und die Kantone AG, BE, FR, LU, NW, SO, TI UR, VS halten fest, dass der Vorschlag der SGK-N bedeuten würde, dass die Kantone mit den geschätzten 7,7 Mia. CHF rund 10 % ihrer Fiskaleinnahmen an die Krankenversicherer überweisen müssten, ohne dass sie eine Möglichkeit hätten, über die sachgerechte und effiziente Verwendung dieser Mittel zu bestimmen oder diese zu kontrollieren. Mit der Umsetzung des vorliegenden Vorschlags würde somit die fiskalische Äquivalenz verletzt und damit ein Konflikt mit der Bundesverfassung geschaffen.

Die GDK die CLASS und die Kantone AG, AI, BE, BL, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH fordern, dass den Kantonen das Instrumentarium in die Hand gegeben würde, um das ambulante Versorgungsangebot (Leistung, Menge und Qualität) gezielt zu beeinflussen. Die Kantone müssten bei einem Überangebot sowohl in Bezug auf die ärztlichen Fachdisziplinen als auch hinsichtlich der regionalen Verteilung intervenieren können. Der Entwurf des Bundesrates zur Teilrevision des KVG vom 9. Mai 2018 sei deshalb für die Neuzulassungen notwendig, aber nicht hinreichend, da er primär nur die Neuzulassungen betreffe. In Bezug auf die bestehende ambulante Versorgung gäbe der Entwurf des Bundesrates zwar die Möglichkeit, Kriterien (Fortbildung, Qualität) für heute zugelassene Ärztinnen und Ärzte festzulegen, bei deren Nichterfüllung ihnen gegebenenfalls die Zulassung entzogen werden könne. Hingegen sei für die Kantone noch keine Möglichkeit vorgesehen, aus Bedarfsgründen eine bestehende Zulassung aufzuheben. Im stationären Bereich würde die bedarfsgerechte Planung und Steuerung bereits heute umgesetzt, was nicht zuletzt auch notwendige Strukturbereinigungen zur Folge habe.

Es sei eine bundesgesetzliche Grundlage sowie der Zugang zu den notwendigen Datengrundlagen zu schaffen, damit die Kantone das gesamte ambulante und spitalambulante Leistungsangebot analog zum stationären Bereich mitsteuern können. So könne der Trend, dass das Leistungsangebot und mit ihm das Leistungsvolumen über den medizinischen Bedarf hinauswächst und vermehrt in den ambulanten Sektor ausweicht, wirksam gestoppt werden.