Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/34: Planungsbeschluss zur Erneuerung der Mittel zum Schutz des Luftraums · 9 Seiten
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1. Einleitung
Der Bundesrat beauftragte am 23. Mai 2018 das VBS, eine Vernehmlassung zu einem Entwurf eines Planungsbeschlusses des Parlaments zur Erneuerung der Mittel zum Schutz des Luftraums durchzuführen. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 22. September 2018.
Der Schutz und die Verteidigung des Luftraums, und damit auch der Menschen in der Schweiz, basiert auf Mittel, die bereits jetzt veraltet sind oder es in absehbarer Zeit sein werden, und weist Lücken auf. Mit dem Planungsbeschluss soll das Parlament einen Grundsatzentscheid treffen, bis 2030 die vorhandenen Kampfflugzeuge (F-5 E/F und F/A-18 C/D) vollständig zu ersetzen und die bodengestützte Luftverteidigung mit einem System grösserer Reichweite zu ergänzen. Die Armee verfügt derzeit nur über Systeme der bodengestützten Luftverteidigung kurzer Reichweite. Diese werden auch rasch veralten, sollen aber später ersetzt werden und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Planungsbeschlusses.
Der Entwurf des Planungsbeschlusses legt die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge und eines Systems der bodengestützten Luftverteidigung grösserer Reichweite als Paket vor. Die Beschaffungen sollen nicht mehr als 8 Milliarden Franken kosten und dem Parlament via Rüstungsprogramm beantragt werden. Ausländische Firmen, die Aufträge erhalten, sollen den Vertragswert zu 100% mit der Vergabe von Aufträgen an Firmen in der Schweiz kompensieren müssen (Offsets). Der Planungsbeschluss soll als Bundesbeschluss verabschiedet werden und damit dem fakultativen Referendum unterstehen. Die Entscheidungskompetenzen des Parlaments werden gewahrt: Die konkreten Beschaffungsanträge werden in jedem Fall dem Parlament in einem oder mehreren Rüstungsprogrammen zum Entscheid vorgelegt.
2. Wortlaut des Entwurfs
Mit dem folgenden Entwurf eines Planungsbeschlusses wurde, zusammen mit einem erläuternden Bericht, eine Vernehmlassung durchgeführt:
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 28 Absätze 1bis Buchstabe c und 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
Art. 1
Der Luftraum der Schweiz wird mit Kampfflugzeugen und mit Systemen zur bodengestützten Luftverteidigung geschützt.
Art. 2
Der Bundesrat wird beauftragt, die Erneuerung der Mittel zum Schutz des Luftraums durch Beschaffungen von neuen Kampfflugzeugen und eines Systems zur bodengestützten Luftverteidigung grösserer Reichweite so zu planen, dass die Erneuerung bis Ende 2030 abgeschlossen ist.
Art. 3
Bei der Erneuerung der Mittel zum Schutz des Luftraums sind folgende Eckwerte einzuhalten:
a. Es wird ein Finanzvolumen von maximal 8 Milliarden Franken festgelegt (Stand Landesindex der Konsum-
entenpreise Januar 2018).
b. Ausländische Firmen, die für die Erneuerung der Mittel zum Schutz des Luftraums Aufträge erhalten, müssen
100% des Vertragswertes durch die Vergabe von Aufträgen in der Schweiz (Offsets) kompensieren.
c. Die Beschaffungen werden den Räten in einem oder mehreren Rüstungsprogrammen beantragt.
Art. 4
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
1 SR 171.10
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