Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

schaftsklage erforderlich, da die Anerkennungserklärung nicht durch eine Vertretung abgegeben werden kann und die Zustimmung der Vertretung die mangelnde Urteilsfähigkeit nicht zu beheben vermag.144

In Zukunft sollen diese Grundsätze sinngemäss auf Geschlechtsänderungserklärungen angewandt werden. Falls die Voraussetzungen einer Erklärung nicht gegeben sind – weil die erforderliche Zustimmung nicht vorliegt oder weil die betroffene Person nicht urteilsfähig ist (insbesondere ist auch die Abgabe der Erklärung durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen) –, ist gemäss den geltenden allgemeinen Bestimmungen vorzugehen, d.h. entweder über ein Gerichtsverfahren oder über eine Berichtigung durch die Verwaltung. Nach Massgabe der Amtlichen Mitteilungen EAZW Nr. 140.15 «Intersexualität: Eintragung und Änderung des Geschlechts und der Vornamen im Personenstandsregister» können die Zivilstandsbehörden die Beurkundung der Geburt auf Vorlage einer berichtigten Geburtsmeldung des medizinischen Fachpersonals berichtigen. In den anderen Fällen ist weiterhin ein Gerichtsverfahren erforderlich.145

Das Gesetz legt kein Alter fest, ab dem von der Urteilsfähigkeit Minderjähriger ausgegangen wird. Ob das Kind zu vernunftgemässem Handeln im Sinne des Gesetzes fähig ist, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden.146 Analog zu Artikel 270b ZGB147 kann die Urteilsfähigkeit ab einem Alter von zwölf Jahren vermutet werden, gegebenenfalls kann sie auch in einem früheren Alter angenommen werden. Denn das Kind wird sich oft beim Kindergarten- oder Schuleintritt bewusst,

144 Siehe Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich 2016, Ziff. 11.41 f., 11.61 ff.; Guillod, Commentaire romand, Code civil I, Basel 2010, Art. 260, N 8 ff.; Meier/Stettler, Droit de la filiation, 5. Aufl., 2014, Ziff. 107 ff., 895, 943; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. Basel 2014, Art. 260, N 6 ff.; Stettler, Le droit suisse de la filiation, Traité de droit privé suisse, vol. III, tome II, 1, Fribourg 1987, S. 39 ff.

145 Siehe Ziff. 1.1.1 f. Siehe ebenfalls Recher, «Änderung von Name und amtlichem Geschlecht: einfach zum rechtskonformen Entscheid», in: FamPra.ch 2015, S. 623 ff., Ziff. III, 3.

146 BGE 134 II 235.

147 Diese Bestimmung ist unter dem Titel zu den Wirkungen des Kindesverhältnisses eingereiht und betrifft die Zuweisung des Familiennamens der Eltern. Es herrscht jedoch die Auffassung, dass sie analog auf Namensänderungen aufgrund eines behördlichen Entscheids anwendbar sein muss (BGE 140 III 577 E. 3.1.2 m. w. H.; siehe ebenfalls Geiser, Das neue Namensrecht, Referat an einer Konferenz vom 27. April 2012 in Luzern, Ziff. 3.24 ff.; abrufbar auf der Website der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst unter www.kaz-zivilstandswesen.ch > Publikationen).