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Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 12 Seiten
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Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
4. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193311
Gliederungstitel vor Art. 24
Vierter Abschnitt: Verkehr mit Schmelzprodukten und Schmelzgut
Art. 31a
Bewilligung für1 Zum gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut im Sinne von den Ankauf von
Schmelzgut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b und c bedarf es einer
Ankaufsbewilligung.
2 Davon ausgenommen sind Ankäufe durch Inhaber einer Schmelzbewilligung.
3 Der Bundesrat umschreibt näher, welche Tätigkeiten als bewilligungspflichtiger Ankauf gelten; er berücksichtigt dabei namentlich die Risiken, die der Ankauf für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt.
4 Für die Voraussetzungen, die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Ankaufsbewilligung gelten die Artikel 25 und 26 sinngemäss.
Art. 34 Abs. 1 erster Satz
1 Der Bundesrat regelt im Einzelnen das Verfahren bei Erteilung, Erneuerung und Entzug von Schmelz- und Ankaufsbewilligungen sowie bei Vornahme von Feingehaltsbestimmungen. …
Art. 36 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Ihm obliegen die Erteilung der Schmelz- und Ankaufsbewilligungen sowie die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten. …
Art. 41 dritter Satz
… Die Erwerbung einer Schmelz- oder Ankaufsbewilligung ist den Handelsprüfern gestattet. …
Art. 48
e. Handlungen
ohne Wer ohne Schmelzbewilligung, Ankaufsbewilligung oder Bewilligung Berufsausübungsbewilligung für die Handelsprüfer Handlungen
vornimmt, für die eine der genannten Bewilligungen vorgeschrieben ist, wird mit Busse bestraft.
11 SR 941.31