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Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 12 Seiten

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Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS

4. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193311

Gliederungstitel vor Art. 24

Vierter Abschnitt: Verkehr mit Schmelzprodukten und Schmelzgut

Art. 31a

Bewilligung für1 Zum gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut im Sinne von den Ankauf von

Schmelzgut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b und c bedarf es einer

Ankaufsbewilligung.

2 Davon ausgenommen sind Ankäufe durch Inhaber einer Schmelzbewilligung.

3 Der Bundesrat umschreibt näher, welche Tätigkeiten als bewilligungspflichtiger Ankauf gelten; er berücksichtigt dabei namentlich die Risiken, die der Ankauf für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt.

4 Für die Voraussetzungen, die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Ankaufsbewilligung gelten die Artikel 25 und 26 sinngemäss.

Art. 34 Abs. 1 erster Satz

1 Der Bundesrat regelt im Einzelnen das Verfahren bei Erteilung, Erneuerung und Entzug von Schmelz- und Ankaufsbewilligungen sowie bei Vornahme von Feingehaltsbestimmungen. …

Art. 36 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Ihm obliegen die Erteilung der Schmelz- und Ankaufsbewilligungen sowie die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten. …

Art. 41 dritter Satz

… Die Erwerbung einer Schmelz- oder Ankaufsbewilligung ist den Handelsprüfern gestattet. …

Art. 48

e. Handlungen

ohne Wer ohne Schmelzbewilligung, Ankaufsbewilligung oder Bewilligung Berufsausübungsbewilligung für die Handelsprüfer Handlungen

vornimmt, für die eine der genannten Bewilligungen vorgeschrieben ist, wird mit Busse bestraft.

11 SR 941.31