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Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 12 Seiten

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Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS

Art. 8c Scheitern der Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Kann eine Beraterin oder ein Berater ihre oder seine Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, so lehnt sie oder er die Tätigkeit ab oder bricht die Geschäftsbeziehung ab.

Art. 8d Organisatorische Massnahmen

Beraterinnen und Berater treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.

Art. 9a Kundenaufträge betreffend die gemeldeten Vermögenswerte

Während der durch die Meldestelle durchgeführten Analyse nach Artikel 23 Absatz 2 führt der Finanzintermediär Kundenaufträge aus, die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a gemeldete Vermögenswerte betreffen.

Art. 10 Abs. 1

1 Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a im Zusammenhang stehen, sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie diese Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet hat.

Art. 10a Abs. 1 erster Satz und Abs. 6

1 Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat. ...

6Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 10b Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung

Eine Beraterin oder ein Berater, die oder der weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass das Geschäft im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260terZiffer 1, 260quinquiesAbsatz 1 oder 305bisStGB5steht, muss die Geschäftsbeziehung ablehnen oder abbrechen.

Art. 11 Abs. 2

2 Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt sinngemäss für Revisionsunternehmen, die Meldung nach Artikel 15 Absatz 5 oder Anzeige nach Artikel 15 Absatz 6 erstatten, sowie für Selbstregulierungsorganisationen, die Anzeige nach Artikel 27 Absatz 4 erstatten.

5 SR 311.0